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BGH·1 StR 156/13·07.08.2013

Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten: Anordnung der Erhebung bei Verdacht des Vortäuschens einer Straftat

StrafrechtStrafprozessrechtTelekommunikationsüberwachung/ErmittlungsmaßnahmenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen ein Urteil wegen Vortäuschens einer Straftat (§145d StGB) wurden verworfen. Der Senat bestätigte die rechtmäßige Anordnung der Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nach §100g StPO, da die Tat im konkreten Fall erhebliche Bedeutung hatte. Besondere Umstände (Amtsträger, Öffentlichkeitswirkung, Motivlage) begründeten die Annahme der erheblichen Bedeutung.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Anordnung und Verwertung nach §100g StPO sind zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung zur Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nach §100g StPO ist auf die Verdachts- und Beweislage zum Zeitpunkt des Beschlusses zu stützen; nachträgliche Umstände ändern die Beurteilung nicht, wenn die Voraussetzungen bei Erlass vorlagen.

2

Eine Straftat hat "erhebliche Bedeutung", wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

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Die gesetzliche Strafandrohung allein entscheidet nicht abschließend über die erhebliche Bedeutung; auch Taten mit bis zu drei Jahren Höchststrafe können in Einzelfällen durch besondere Umstände erhebliche Bedeutung erlangen.

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Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Maßnahmen nach §100g StPO ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Tat rechtlich nicht grundsätzlich als erheblich einzustufen ist; entscheidend sind die konkreten, zum Anordnungszeitpunkt belegten Umstände, die das besondere Gewicht der Tat begründen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 145d StGB§ 100g StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 13. November 2012, Az: 2 KLs 21 Js 4634/11 - RL 14/13

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. November 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der unzulässigen Verwertung der Erkenntnisse aus der Maßnahme gemäß § 100g StPO ist jedenfalls unbegründet. Die Anordnungsvoraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des die Maßnahme nach § 100g StPO anordnenden Beschlusses schon ausweislich desselben, aber auch gemäß den die Verdachts- und Beweislage zum Anordnungszeitpunkt rekonstruierenden Feststellungen des Tatgerichts hierzu vor. Insbesondere die von den Revisionsführern jeweils beanstandete Annahme, dass die Voraussetzung gemäß § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO, eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, gegeben sei, ist plausibel belegt.

Eine Straftat hat „erhebliche Bedeutung“, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 13/10791, S. 5; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279, 344; BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11). Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und sie im konkreten Fall erhebliche Bedeutung hat (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, NJW 2003, 1787, 1791). Der Verdacht richtete sich auf eine Straftat gemäß § 145d StGB; eine solche Tat ist im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Sie ist deshalb nicht mehr ohne weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43), aber im Hinblick auf die gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöchststrafe erhöhte Strafdrohung als Anlasstat nicht von vornherein ausgeschlossen. In Einzelfällen kann auch solchen Taten aufgrund der besonderen Bedeutung des geschützten Rechtsguts oder des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erhebliche Bedeutung zukommen (vgl. BT-Drucks. 16/5846, S. 40).

Dies ist sowohl vom anordnenden Richter als auch vom Tatgericht bei der Rekonstruktion der Verdachts- und Beweislage zum Anordnungszeitpunkt hinreichend bedacht worden. Mit rechtsfehlerfreien Erwägungen haben sie aber angesichts der außergewöhnlichen, der Tat ein deutlich über das durchschnittliche Gewicht einer Tat nach § 145d StGB herausragendes Gepräge gebenden Umstände des Einzelfalls - des Verdachts der Begehung der Tat als Bürgermeister im Zusammenhang mit dem Amt, der Vortäuschung, Opfer eines Brandanschlages im Rathaus geworden zu sein, durch den er zur Aufgabe seines Amtes genötigt werden sollte, der dadurch zu erwartenden Schädigung des Ansehens der betroffenen Gemeinde, des durch die Tat hervorgerufenen öffentlichen Aufsehens und des zum Anordnungszeitpunkt anzunehmenden Motivs der Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen durch die Anerkennung als Dienstunfall - eine erhebliche Bedeutung angenommen.

Wahl Graf Cirener

Radtke Mosbacher