BGH: Teilrevisionsfolge – Teileinstellung wegen Spezialitätsgrundsatzes, übrige Verurteilungen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung ein. Der BGH stellte das Verfahren in mehreren Fällen nach §154 StPO ein, weil diese Taten nicht vom Europäischen Haftbefehl/Auslieferungsbewilligung umfasst waren und der Spezialitätsgrundsatz gewahrt blieb. Im Übrigen wurde die Revision verworfen und die Verurteilung (nun 28 Fälle sowie versuchte Steuerhinterziehung) bestätigt; Kosten- und Auslagentragung wurde verteilt.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verfahren in bestimmten Fällen nach §154 StPO eingestellt; übrige Verurteilungen bestätigt (Angeklagte wegen 28-facher Steuerhinterziehung verurteilt).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn die verfolgten Taten nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls bzw. der Auslieferungsbewilligung waren und der Angeklagte den Spezialitätsgrundsatz nicht verwirkt hat.
Eine Teileinstellung ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn andernfalls die Sache zur Neuverhandlung an das Tatgericht zurückverwiesen werden müsste.
Der Wegfall einzelner Einzelfreiheitsstrafen zwingt nicht zwingend zu einer Minderung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen und deren straffer Zusammenzug zeigen, dass ein niedrigerer Gesamtstrafenausspruch nicht zu erwarten gewesen wäre.
Bei teilweiser Einstellung hat die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen für die eingestellten Verfahrensabschnitte zu tragen; die Beschwerdeführerin kann wegen des geringen Revisionserfolgs mit den weiteren Rechtsmittelkosten belastet werden (§§154, 473 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 25. November 2024, Az: 5 KLs 504 Js 2/23
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. November 2024 wird
a) das Verfahren in den Fällen B. IV. 1. Fälle 13 und 14 (Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die FA. R. SL für die Monate Oktober und November 2023), B. IV. 2. Fall 12 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die K. GmbH & Co. KG für den Monat Oktober 2023), sowie B. IV. 3. Fall 6 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die M. Srls betreffend den Monat November 2023) der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit die Angeklagte in den Fällen B. IV. 1. Fälle 13 und 14 (Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die FA. R. SL für die Monate Oktober und November 2023), B. IV. 2. Fall 12 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die K. GmbH & Co. KG für den Monat Oktober 2023), sowie B. IV. 3. Fall 6 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die M. Srls betreffend den Monat November 2023) der Urteilsgründe wegen drei Fällen der Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).
Die Teileinstellung des Verfahrens ist aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht geboten. Die Taten waren nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls vom 10. Dezember 2023 und dem folgend auch nicht von der Auslieferungsbewilligung der italienischen Justizbehörden vom 17. Januar 2024 umfasst. Die Angeklagte hat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Die in den genannten Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen hätten deshalb nicht in die Gesamtstrafenbildung einfließen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 487/23 Rn. 11 mwN).
2. Die Teileinstellung führt zu einer Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die von der Verfolgung ausgenommen Taten festgesetzten vier Einzelfreiheitsstrafen (dreimal ein Jahr und drei Monate sowie ein Jahr).
Dies lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist angesichts der verbleibenden 29 Einzelfreiheitsstrafen, die sich zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bewegen, sowie des straffen Zusammenzugs derselben auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der genannten vier Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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