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BGH·1 StR 154/25·26.05.2025

Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Anwendung der Sperrwirkung des §177 Abs.6 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I wird als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Streitpunkt war, ob das Landgericht zu Unrecht dem Strafrahmen des §177 Abs.6 StGB Regelwirkung gegenüber dem milderen §177 Abs.9 Variante 3 zugemessen hat. Der BGH verneint einen durchgreifenden Rechtsfehler, da aus den Ausführungen des Landgerichts ersichtlich ist, dass auch bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds eine weitere Rahmenerniedrigung nicht vorgenommen worden wäre.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Annahme der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, wenn das Tatgericht aus seinen Ausführungen schließen lässt, dass auch bei Berücksichtigung typisierter Milderungsgründe keine weitergehende Rahmenerniedrigung vorgenommen worden wäre.

2

Das Unterlassen einer ausdrücklichen erneuten Erörterung, ob unter Berücksichtigung eines vertypten Milderungsgrunds nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 abgewichen worden wäre, ist unbehelflich, sofern aus der Gesamtdarstellung des Tatgerichts hervorgeht, dass eine weitergehende Milderung nicht beabsichtigt war.

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Die Sperrwirkung des höheren Strafrahmens kann durch eine begründete, weitergehende Strafrahmenmilderung entfallen; eine solche muss jedoch vom Tatrichter deutlich gemacht werden, andernfalls ist die Anwendung des höheren Rahmens nicht zu beanstanden.

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Im Revisionsverfahren genügt es, dass das Revisionsgericht ausschließen kann, dass bei richtiger Berücksichtigung einschlägiger Milderungsgründe das Urteil zu einer anderen Strafrahmenwahl oder einem abweichenden Strafmaß geführt hätte.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 177 Abs. 6 Satz 1 StGB§ 177 Abs. 9 StGB§ 177 Abs. 7 StGB§ 46a StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 7. August 2024, Az: 10 KLs 454 Js 120022/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht seiner Strafzumessung für die unter Ziffer C. II. 2. 1. bis C. II. 2. 14. des Urteils festgestellten Taten den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zugrunde gelegt hat, weil es diesem gegenüber dem milderen Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB eine Sperrwirkung zugemessen hat, birgt dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar wäre ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB unter (erneuter) Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds aus §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB mit der Folge des Entfallens der Sperrwirkung grundsätzlich möglich gewesen, was im Urteil unerörtert bleibt. Der Senat kann aufgrund der Ausführungen des Landgerichts zum zunächst angewandten Qualifikationsstrafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB allerdings ausschließen, dass das Landgericht zu einem Absehen von der Regelwirkung gelangt wäre. Denn es hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB ausdrücklich nur unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrunds aus §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB neben den allgemeinen Milderungsgründen für möglich erachtet. Daraus und aus den Ausführungen zum Festhalten an der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB ergibt sich, dass es eine weitere Strafrahmenmilderung, die einem Entfallen der Sperrwirkung gleichgekommen wäre, nicht vornehmen wollte.

Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler