Revision teils erfolgreich: Einziehungsbetrag um 59,80 € wegen Verschlechterungsverbot reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG München I eingelegt. Der BGH hat die Revision insoweit stattgegeben, als der Einziehungsbetrag des Wertes von Taterträgen um 59,80 € zu reduzieren war. Ursache war eine zu seinen Ungunsten erfolgte Verschlechterung nach § 358 Abs. 2 StPO; die übrige Revision blieb unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehungsbetrag um 59,80 € reduziert; sonstige Revision verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verbietet eine zu Lasten des Angeklagten gehende Verschlechterung durch eine erneute Entscheidung nach Aufhebung; eine solche Verschlechterung ist zu beseitigen.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO die angefochtene Entscheidung insoweit abändern, als sie gegen das Verschlechterungsverbot verstößt.
Erhebt die Revision des Angeklagten gegen Schuld- und Strafausspruch keine substanziierten Rechtsfehler, ist sie insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Die Festsetzung des einzuziehenden Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) ist überprüfbar und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn ihre Höhe zu einer unzulässigen Verschlechterung des Angeklagten geführt hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 18. Oktober 2022, Az: 6 KLs 312 Js 153047/11 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Oktober 2022 dahin abgeändert, dass sich der Betrag hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen um 59,80 Euro reduziert.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Untreue in 345 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen, teils gesamtschuldnerisch haftend, in Höhe von 227.661,26 Euro angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (1 StR 62/21) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen Untreue in 339 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den einzuziehenden Wert von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) hat es in Höhe von 227.721,06 Euro festgesetzt.
Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verstößt hingegen in Höhe von 59,80 Euro gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Einziehungsentscheidung ist daher vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Höhe dieses Betrages zu reduzieren.
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