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BGH·1 StR 146/12·17.04.2012

Strafverfahren wegen Mordes: Nichtvernehmung eines minderjährigen Zeugen wegen Zweifeln an der "Verstandesreife" zur Erfassung seines Zeugnisverweigerungsrechts

StrafrechtStrafprozessrechtZeugnisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rief Revision gegen ihre Verurteilung wegen Mordes ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitgegenstand war, ob die minderjährigen Kinder als Zeugen in der Hauptverhandlung hätten vernommen werden müssen. Der Senat hält die Annahme der Strafkammer, die Kinder verfügten nicht über die erforderliche Verstandesreife zum Erfassen des Zeugnisverweigerungsrechts (§52 Abs.2 StPO), für rechtmäßig. Auch die Ablehnung einer weitergehenden Vernehmung wegen der Gesamtsituation und der unglaubhaft beurteilten außergerichtlichen Angaben ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Mordurteil als unbegründet verworfen; Nichtvernehmung der minderjährigen Zeugen wegen fehlender Verstandesreife gebilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor einer Vernehmung minderjähriger Zeugen ist zu prüfen, ob sie die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts und einen möglichen Interessenkonflikt verstandesmäßig erfassen können; begründete Zweifel rechtfertigen die Unterlassung der Vernehmung (§ 52 Abs. 2 StPO).

2

Die Beurteilung der Verstandesreife minderjähriger Zeugen ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

3

Wenn die Strafkammer nach freibeweislicher Würdigung die außergerichtlich gemachten Angaben von Kindern als unglaubhaft bewertet und die Umstände des Einzelfalls eine Belastung der Kinder nahelegen, ist sie nicht verpflichtet, diese dennoch persönlich zu vernehmen (§ 244 Abs. 2 StPO).

4

Zweifel daran, dass ein minderjähriger Zeuge den Konflikt zwischen Aussagepflicht und familiärer Rücksicht verstandesmäßig erfassen kann, rechtfertigen die Annahme fehlender Verstandesreife und damit den Rückgriff auf bereits erhobene Beweismittel statt einer direkten Zeugenvernehmung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 Nr 3 StPO§ 52 Abs 2 S 1 StPO§ 349 Abs 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 244 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 3. November 2011, Az: 1 Ks 112 Js 6467/11

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. März 2012, die durch die Gegenerklärung der Revision vom 30. März 2012 nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat:

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes an ihrem Ehemann zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird von den auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung basierenden Feststellungen getragen. Die Beurteilung der Strafkammer, den minderjährigen Kindern der Angeklagten fehle eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO (eingefügt durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974, BGBl. I, 3393), weist keinen Rechtsfehler auf. Sie ist als tatrichterliche Ermessensentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar, StGB, 6. Aufl., § 52 Rn. 48 mwN). Die Ausführungen der Strafkammer zu den freibeweislichen Erhebungen durch den Berichterstatter einerseits und zu Angaben der Kinder vor der Hauptverhandlung gegenüber Polizei, Ermittlungsrichter und Kinderdorfmutter andererseits machen hinreichend deutlich, dass die Strafkammer von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgeht. Sie prüft, ob die minderjährigen Kinder der Angeklagten - unbeschadet ihres Alters und der möglichen Erkenntnis, dass ihrer Mutter aufgrund des Vorwurfs, Unrechtes getan zu haben, eine Strafe droht - über die erforderliche geistige Reife verfügen, eine mögliche Konfliktlage zwischen der Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage und den familiären Rücksichten (Hilfestellung für die Mutter) verstandesmäßig genügend erfassen zu können. Schon die Zweifel der Strafkammer hierüber mussten sie veranlassen, von fehlender Verstandesreife auszugehen (BGH, Urteil vom 8. März 1979 - 4 StR 634/78; Huber in BeckOK-StPO, § 52 Rn. 20 mwN).

Ohnedies musste sich die Strafkammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme und eingedenk der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht gedrängt sehen (§ 244 Abs. 2 StPO), die Kinder der Angeklagten auch noch persönlich zu hören. Die in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Kinder außerhalb der Hauptverhandlung hat die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung als unglaubhaft bewertet.

Nack Rothfuß Elf

Graf Sander