Umsatzsteuerhinterziehung bei Zusammenwirken mehrerer Personen; Verwerfung der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg wegen Umsatzsteuerhinterziehung ein. Streitpunkt war, ob die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen entfällt, wenn Lieferer und Dritte die Identität der Abnehmer verschleiern. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Steuerfreiheit wegen des gemeinsamen Vorgehens entfällt; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Magdeburg wegen Umsatzsteuerhinterziehung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen entfällt, wenn der Lieferer in einem Zusammenwirken mit Dritten tätig wird, das darauf abzielt, die Identität der Abnehmer zu verschleiern.
Das Entfallen der Steuerbefreiung hängt nicht von der konkreten Ausgestaltung des steuerunehrlichen Verhaltens der Abnehmer im Bestimmungsland ab, soweit der Lieferer und Mitwirkende die Abnehmeridentität bewusst verschleiern.
Bei gemeinsamer Tatbegehung mehrerer Personen kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Umsatzsteuerhinterziehung des Lieferers begründet sein, wenn sein Mitwirken zur Durchsetzung des Verschleierungsschemas beiträgt.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffene Feststellung der Vorinstanz keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufweist, die die Verurteilung in Frage stellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 6. Juli 2022, Az: 29 KLs 3/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen unabhängig davon, in welcher konkreten Weise sich die Abnehmer im Bestimmungsland steuerunehrlich verhielten, schon deswegen entfällt, weil der Angeklagte und die gesondert verfolgten Lo. und L. zusammenwirkten, um die Identität dieser Abnehmer zu verschleiern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252 Rn. 19 ff. mwN).
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