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BGH·1 StR 140/21·10.07.2025

Anhörungsrüge nach §356a StPO wegen Fristversäumnis unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seiner Revision durch den Senat. Der BGH befand die Rüge für unzulässig, weil die einwöchige Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten wurde und kein Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Gehörsverletzung glaubhaft gemacht wurde. Die Kosten werden dem Verurteilten auferlegt.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Verurteilten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; wird diese Frist versäumt, ist die Rüge unzulässig.

2

Der Rügeführer muss glaubhaft darlegen, wann er Kenntnis von der Gehörsverletzung erlangt hat; ein Unterlassen dieses Nachweises führt zur Unzulässigkeit der Rüge.

3

Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittelsentscheidungseinwandes trifft die Kostenentscheidung die Regelung des § 465 Abs. 1 StPO.

4

Lange zeitliche Abstände zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Erhebung der Anhörungsrüge begründen ohne plausible Erklärung die Annahme eines Fristversäumnisses.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Juni 2021, Az: 1 StR 140/21

vorgehend LG München I, 20. Januar 2021, Az: 12 KLs 274 Js 186237/19

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Juni 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 2021, mit dem er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 8. Juni 2025.

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2. Die Anhörungsrüge vom 8. Juni 2025 ist unzulässig.

3

Gemäß § 356a Satz 2 StPO ist die Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist hat der Verurteilte offensichtlich nicht eingehalten, da seit dem Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 bis zur Anhörungsrüge inzwischen fast vier Jahre vergangen sind. Auch wurde ein Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Gehörsverletzung nicht glaubhaft gemacht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

FischerBärWelnhofer-Zeitler
WimmerLeplow