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BGH·1 StR 137/17·22.05.2017

Revision in Strafsachen: Klarstellung des Urteilstenors zum Wertersatzverfall hinsichtlich des Haftungsumfangs bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Mitangeklagter

StrafrechtVermögensabschöpfungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart, das ihn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilte und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 36.220 € unterließ, weil Ansprüche Verletzter entgegenstanden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Eine weitergehende Bezifferung der gesamtschuldnerischen Haftung einzelner Mitangeklagter war nicht erforderlich, da die Urteilsgründe die tatbezogenen Beträge ausreichend ausweisen. Ein Antrag auf Tenorklärung ändert am Ergebnis nichts.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet verworfen; Tenorklärungsantrag ändert am Ergebnis nichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tenorierung des Wertersatzverfalls nach § 111i Abs. 2 StPO kann auf den gegen den jeweiligen Angeklagten festgesetzten Betrag beschränkt bleiben, sofern die Urteilsgründe die tatbezogene Bezifferung des Erlangten für jede Tat deutlich ausweisen.

2

Eine weitergehende Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber Mitangeklagten bedarf gesonderter Feststellungen nur, wenn über den in den Urteilsgründen bezifferten Betrag hinausgehende Haftungsumfänge behauptet oder festgesetzt werden sollen.

3

Ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Klarstellung des Tenors nach § 354 Abs. 1 StPO hindert das Revisionsgericht nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Klarstellung dem Angeklagten nicht günstiger ist und das Verwerfungsresultat nicht beeinflusst.

4

Für den Fall des Auffangrechtserwerbs des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO genügt zur Feststellung der Haftung des einzelnen Angeklagten die in den Urteilsgründen ausgewiesene tatbezogene Bezifferung des Erlangten.

Relevante Normen
§ 111i Abs 2 StPO§ 349 StPO§ 354 Abs 2 StPO§ 420 BGB§ 426 BGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 21. November 2016, Az: 7 KLs 213 Js 21522/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls von Wert-ersatz in Höhe von 36.220 Euro - insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit drei Mitangeklagten - unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die hiergegen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2

Der Schuld- und Strafausspruch sowie die Festsetzung der Höhe des Erlangten gemäß § 111i Abs. 2 StPO, hinsichtlich dessen ein Verfall von Wert-ersatz unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei.

3

Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, hinsichtlich des nach § 111i Abs. 2 StPO festgesetzten Betrages die gesamtschuldnerische Haftung aus Klarstellungsgründen jeweils bezogen auf die einzelnen Mitangeklagten zu beziffern, ist dem nicht zu folgen. Die Tenorierung des Wertersatzverfallsbetrages nach § 111i Abs. 2 StPO ist bei dem Angeklagten auf 36.220 Euro beschränkt. Dafür dass er über diesen Betrag hinaus haften könnte, insbesondere für den gegen den Mitangeklagten N. festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 118.840 Euro, ist nichts ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr hinreichend für jede vom Angeklagten begangene Tat die bezifferte Höhe des Betrages (UA S. 56, 58), für den der Angeklagte im Falle des Auffangrechtserwerbs des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO gesamtschuldnerisch mit den jeweils Tatbeteiligten haftet. Darüber hinausgehender Feststellungen bedarf es nicht.

4

Der vom Generalbundesanwalt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10).

GrafBellayFischer
JägerRadtke