Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 2 StPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BGH, seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Frage war, ob dadurch sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Senat wies die Rüge als unbegründet zurück: Es wurden keine ungehörten Tatsachen verwertet und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Eine gesonderte Begründung des Verwerfungsbeschlusses ist nicht erforderlich.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet abgewiesen; rechtliches Gehör nicht verletzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung; weder das Grundgesetz noch die EMRK verlangen eine solche Begründung.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Sind die Rügen eines Verteidigers in der Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft bereits erschöpfend behandelt, muss das Revisionsgericht diese Rügen nicht zusätzlich in seinem Verwerfungsbeschluss inhaltlich darstellen.
Die Kostenentscheidung über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; die Kosten können dem Unterlegenen auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. September 2025, Az: 1 StR 136/25, Beschluss
vorgehend LG Kaiserslautern, 21. November 2024, Az: 7 KLs 6064 Js 15653/18
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. November 2024 mit Beschluss vom 17. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 22. Dezember 2025.
1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärungen der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Beratung.
b) Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Verwerfungsbeschluss nur zur vom Mitverteidiger Rechtsanwalt W. erhobenen Verfahrensrüge Ausführungen gemacht hat, aber nicht zum Revisionsvorbringen des Verteidigers Rechtsanwalt B., ist nicht auf einen Gehörsverstoß zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Weder das Verfassungsrecht noch die Europäische Menschenrechtskonvention erfordern eine solche Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 13 ff. und vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; jeweils mwN). Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Antragsschrift erschöpfend zu den Rügen des Verteidigers Rechtsanwalt B. Stellung genommen; dem hatte der Senat nichts hinzuzufügen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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