Revision: Vorwegvollzug bei Unterbringung in Entziehungsanstalt auf drei Jahre geändert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer BtM-Fälle ein. Der BGH verwies die Verurteilung im Übrigen zurück und änderte lediglich die Anordnung des Vorwegvollzugs dahin, dass drei Jahre vor der Maßregel zu vollstrecken sind, weil bei 18 Monaten Therapiedauer die Möglichkeit der Aussetzung nach Erledigung von zwei Dritteln gewahrt sein muss. Die weitergehende Revision wurde verworfen; Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Staates.
Ausgang: Revision insoweit erfolgreich, Vorwegvollzug auf drei Jahre geändert; die übrige Revision wurde verworfen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist der Teil der Freiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollstrecken ist (Vorwegvollzug), so zu bemessen, dass nach Durchführung der Maßregel und ihrer voraussichtlichen Dauer die Möglichkeit der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe besteht.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren nach § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung des Vorwegvollzugs selbst abändern, wenn die Berechnung des vor der Maßregel zu vollstreckenden Strafteils rechtlich fehlerhaft ist.
Ist die Revision nur in geringem Umfang erfolgreich, kann es nicht unbillig sein, dem Revisionsführer die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen gemäß § 473 StPO insgesamt aufzuerlegen.
Bei der Bemessung des Vorwegvollzugs ist die festgestellte Therapiedauer der Maßregel maßgeblich zu berücksichtigen; eine zu lange Festsetzung des Vorwegvollzugs kann die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung vereiteln.
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 11. Dezember 2024, Az: 7 KLs 130 Js 183/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Dezember 2024 im Ausspruch über die Anordnung des Vorwegvollzugs dahin geändert, dass ein solcher von drei Jahren angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Überdies hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Berechnung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollstrecken ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht wollte den Vorwegvollzug – dem gesetzlichen Regelfall entsprechend – ersichtlich so bestimmen, dass nach der Vollstreckung der Maßregel eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe (§ 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB) möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). Unter Berücksichtigung der festgestellten Therapiedauer von 18 Monaten wäre hierzu jedoch lediglich ein Vorwegvollzug von drei Jahren anzuordnen gewesen. Der Senat ändert dies in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab.
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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