Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Revision gemäß §349 Abs.2 StPO verworfen wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frist des §356a Satz 2 StPO gewahrt wurde, da der Zugangszeitpunkt des Beschlusses nicht mitgeteilt wurde. Sachdienlich ist die Rüge unbegründet: Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; das Gericht hat keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet oder übergangen. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §465 Abs.1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats als unbegründet verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §356a StPO setzt voraus, dass die Wochenfrist gewahrt ist; der Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Beschlusses ist hierfür substantiiert darzulegen.
Im Verfahren nach §349 Abs.2 StPO begründet die Verwerfung der Revision allein keine Gehörsverletzung; eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil der Partei verwertet hat, ohne sie zu hören.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn weder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen noch sonstige Umstände ersichtlich sind, die den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen.
Die Kostenentscheidung über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach §465 Abs.1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Mai 2023, Az: 1 StR 132/23
vorgehend LG München I, 25. Januar 2023, Az: 12 KLs 257 Js 217947/19 (2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 2023 mit Beschluss vom 15. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte am 6. Juni 2023 die Anhörungsrüge erhoben.
1. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Verurteilte die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt hat; denn er teilt nicht mit, wann ihm der Verwerfungsbeschluss zugegangen ist. Jedenfalls ist der Rechtsbehelf unbegründet. Der Senat hat im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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