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BGH·1 StR 132/16·12.07.2016

Steuerhinterziehung: Steuervorteil bei Bewirken eines fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheids

StrafrechtSteuerstrafrechtGewerbesteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Schwerin wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob durch Herbeiführung eines fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheids ein „nicht gerechtfertigter Steuervorteil“ i.S.v. § 370 Abs. 1 AO verwirklicht wird. Der Senat bejaht, dass unrichtige Gewerbesteuermess- und Feststellungsbescheide sowie die Feststellung zu hoher vortragsfähiger Gewerbeverluste Steuervergünstigungen i.S.d. § 370 Abs. 1 AO darstellen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Schwerin als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil i.S.d. § 370 Abs. 1 AO kann auch durch das Herbeiführen eines fehlerhaften rechtsförmigen Verwaltungsakts (z.B. Gewerbesteuermessbescheid) verwirklicht werden.

2

Unrichtige Feststellungsbescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO begründen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil.

3

Die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil i.S.d. § 370 Abs. 1 AO darstellen.

4

Für die Tatbestandsverwirklichung der Steuerhinterziehung genügt, dass durch eine rechtswidrige Einflussnahme auf die steuerliche Festsetzung ein steuerlicher Vorteil herbeigeführt wird, auch wenn dieser sich in einem formellen Verwaltungsakt niederschlägt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 180 AO§ 370 Abs 1 AO§ 10a GewStG§ 11 GewStG§ 11ff GewStG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Schwerin, 11. September 2015, Az: 31 KLs 6/11

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.

Graf Jäger Radtke

Mosbacher Bär