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BGH·1 StR 132/07·10.07.2025

Anhörungsrüge nach §356a StPO wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt mit Anhörungsrüge (8.6.2025) die Verwerfung seiner Revision durch Senatsbeschluss vom 28.3.2007. Zentral ist die Frage der Zulässigkeit der Anhörungsrüge unter Berücksichtigung der einwöchigen Frist des § 356a Satz 2 StPO. Der Senat weist die Rüge als unzulässig zurück, da die Frist um mehr als 18 Jahre überschritten wurde und kein Nachweis über den Kenntniserwerb vorgelegt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO und fehlender Darlegung des Kenntniszeitpunkts als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; Fristversäumnis macht die Rüge unzulässig.

2

Der Beschwerdeführer muss glaubhaft darlegen, wann er Kenntnis von der vermuteten Gehörsverletzung erlangt hat; ein unterbliebener oder nicht belegter Nachweis führt zur Unzulässigkeit.

3

Eine jahrelange Verzögerung (hier über 18 Jahre) ohne überzeugende Erklärung des Kenntniserwerbs rechtfertigt die Zurückweisung der Anhörungsrüge.

4

Kosten der Verfahrensrüge werden bei Zurückweisung nach § 465 Abs. 1 StPO dem Antragsteller auferlegt.

Relevante Normen
§ 356a Satz 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. März 2007, Az: 1 StR 132/07

vorgehend LG Ulm, 10. November 2006, Az: 1 KLs 11 Js 5315/05

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Juni 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2007 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10. November 2006, mit dem er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 8. Juni 2025.

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2. Die Anhörungsrüge vom 8. Juni 2025 ist unzulässig.

3

Gemäß § 356a Satz 2 StPO ist die Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist hat der Verurteilte offensichtlich nicht eingehalten, da seit dem Senatsbeschluss vom 28. März 2007 bis zur Anhörungsrüge inzwischen mehr als 18 Jahre vergangen sind. Auch wurde ein Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Gehörsverletzung nicht glaubhaft gemacht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

FischerBärWelnhofer-Zeitler
WimmerLeplow