Themis
Anmelden
BGH·1 StR 130/17·22.05.2017

Revision in Strafsachen: Berufen eines Strafurteils auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit

StrafrechtStrafprozessrechtZeugenvernehmung/ÖffentlichkeitsausschlussVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision, das Urteil beruhe auf einer ungesetzlichen Erweiterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei der Vernehmung dreier Zeugen. Entscheidend war, ob der Ausschluss über persönliche/Intimumstände hinausging und das Urteil beeinflusste. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Der Ausschluss war auf persönliche/intime Belange (§171b Abs.1 Satz1 GVG) beschränkt und die ausgeschlossenen Umstände standen nicht im Zusammenhang mit den Taten, so dass nach §337 Abs.1 StPO ausgeschlossen ist, dass nichtöffentliche Schlussvorträge entlastend gewesen wären.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG als unbegründet verworfen; Rüge wegen ungesetzlicher Erweiterung des Öffentlichkeitsausschlusses unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer ungesetzlichen Erweiterung des Öffentlichkeitsausschlusses ist unbegründet, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass Schul- und Strafausspruch auf der unzulässigen Ausschließung beruht (§ 337 Abs.1 StPO).

2

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmungen ist nach § 171b Abs.1 Satz1 GVG zulässig, soweit er auf persönliche Beziehungen und Umstände der Intimsphäre der Beteiligten beschränkt bleibt.

3

Stehen die ausgeschlossenen persönlichen oder intimen Umstände in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, rechtfertigt dies die Annahme, dass nichtöffentliche Schlussvorträge keine weiteren entlastenden Gesichtspunkte erbracht hätten.

4

Bei der Prüfung nach § 171b Abs.3 Satz2 GVG kommt es auf die konkrete Verbindung der ausgeschlossenen Umstände zur Tat an; bloße Hinweise auf private Verhältnisse genügen nicht zur Begründung einer Rüge.

Relevante Normen
§ 171b Abs 1 S 1 GVG§ 337 Abs 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG§ 337 Abs. 1 StPO§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Weiden, 28. Oktober 2016, Az: 1 Ks 21 Js 10587/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts anzumerken:

Die Rüge ist unbegründet, weil auszuschließen ist, dass der Schuld- und Strafausspruch auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung der drei Zeugen erfolgte lediglich im Umfang ihrer persönlichen Beziehung zum Angeklagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, insbesondere der Intimsphäre der Beteiligten zur Sprache kamen (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Diese Umstände stehen nach den Urteilsgründen in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, so dass der Senat vorliegend sicher ausschließen kann, dass die Schlussvorträge weitere den Angeklagten entlastende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht öffentlicher Sitzung plädiert worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 234/16).

Graf Jäger Bellay Fischer Bär