Ermittlung vorenthaltener Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung ein. Der BGH verwarf die Revisionen im Wesentlichen als unbegründet, nahm jedoch formelle Fehler bei der Hochrechnung der Bruttolöhne (Kinderlosenzuschlag, Kirchensteuer) fest. Die Einziehungsanordnung wurde insoweit korrigiert und auf den in der Beschlussformel genannten Betrag reduziert. Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Ausgang: Revisionen überwiegend verworfen; Einziehungsanordnung insoweit korrigiert und auf 696.503,65 Euro begrenzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Hochrechnung von Bruttolöhnen zur Ermittlung vorenthaltener Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind Zuschläge wie der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung und pauschale Kirchensteuer nur dann zu berücksichtigen, wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten dies rechtfertigen; liegen sie nicht vor, ist zugunsten des Beschuldigten ohne diese Zuschläge zu rechnen.
Rechenfehler oder Unsicherheiten bei der Ermittlung des Wertes von Taterträgen können die Einziehungsentscheidung berühren und sind zu korrigieren, auch wenn die Abweichungen die Strafzumessung nicht beeinflussen.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht substantiiert begründet werden; eine nicht begründete Verfahrensbeanstandung ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, die Kosten des Rechtsmittels dem Rechtsmittelkläger vollständig aufzuerlegen (§ 473 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 20. November 2023, Az: 21 KLs 9/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 696.503,65 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagte M. hat es freigesprochen. Gleichwohl hat es gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 710.367,69 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Der Angeklagte O. wendet sich mit seiner auf eine nicht begründete und damit unzulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensbeanstandung sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung, die Angeklagte M. mit ihrem mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsmittel gegen die zu ihren Lasten angeordnete Einziehungsentscheidung. Die Revisionen sind im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen erweisen sich die Rechtsmittel in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Nachprüfung des sorgfältig begründeten Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bzw. Abänderung bedarf nur das Folgende:
Zur Berechnung der Bruttolöhne als Basis für die Ermittlung der vorenthaltenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat das Landgericht einen Hochrechnungsfaktor angewandt, bei dessen Bestimmung es einen Kinderlosenzuschlag bei der Pflegeversicherung von 0,25 Prozentpunkten eingerechnet und Kirchensteuer pauschal berücksichtigt hat. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Da die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten nicht bekannt sind, hätte auch der Hochrechnungsfaktor zu Gunsten der Angeklagten ohne den Kinderlosenzuschlag und die Kirchensteuer bestimmt werden müssen. Angesichts der jeweils unter zehn Prozent liegenden Abweichungen ist zwar auszuschließen, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten O. niedrigere Einzelfreiheitstrafen oder eine für ihn günstigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte; jedoch bedarf die Einziehungsentscheidung der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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