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BGH·1 StR 127/23·14.06.2023

BGH: Revisionen verworfen; Schuldspruch als sexuelle Nötigung klargestellt

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe werden vom BGH verworfen. Verfahrensrügen nach §229 Abs.1 StPO sind unzulässig, weil die Revisionen den Inhalt des Kurzterminprotokolls nicht vollständig wiedergeben (§344 Abs.2 S.2 StPO). Der Schuldspruch wird präzisiert: Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§177 Abs.6 Satz2 Nr.2 StGB); die Bezeichnung „gemeinschaftlich“ ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Korrektur ist zulässig, §265 und das Verschlechterungsverbot des §358 Abs.2 S.1 StPO stehen nicht entgegen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe als unbegründet verworfen; Schuldspruch auf sexuelle Nötigung präzisiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht den vollständigen Inhalt eines relevanten Protokolls wiedergibt und dadurch die Überprüfung von behaupteten Verfahrensmängeln (§229 Abs.1 StPO) verhindert (vgl. §344 Abs.2 Satz2 StPO).

2

Zur Klarstellung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht die Urteilsformel an die Urteilsgründe anpassen, sofern die Angeklagten sich nicht wirksamer hätten verteidigen können (§265 StPO).

3

Das Verschlechterungsverbot des §358 Abs.2 Satz1 StPO hindert die Korrektur oder Präzisierung des Schuldspruchs nicht, wenn die Verböserung verfahrensrechtlich zulässig ist und die Verteidigung nicht beeinträchtigt wird (st. Rspr.).

4

Die Angabe, eine Tat sei „gemeinschaftlich“ begangen worden, ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; diese Tatsachenzuordnung hat erläuternden Charakter und darf das Urteil nicht ergänzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 229 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB§ 265 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 15. Dezember 2022, Az: 4 KLs 330 Js 11746/22

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils der sexuellen Nötigung schuldig sind.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen „gemeinschaftlichen sexuellen Übergriffs“ verurteilt, und zwar den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagtem H. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, bleiben ohne Erfolg.

2

1. Zu der von beiden Angeklagten geltend gemachten Verfahrensbeanstandung, die Vorschrift des § 229 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu bemerken:

3

Die Rügen sind bereits unzulässig. Denn die Revisionen teilen jeweils den Inhalt des Protokolls vom 2. November 2022 nicht mit (Band III, Blatt 1103 der Hauptakten [„Kurztermin“]; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten H. oblagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 – 6 StR 95/22 Rn. 28; vom 3. August 2022 – 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. November 2008 – 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.).

4

2. Der Schuldspruch bedarf der Klarstellung und Neufassung.

5

Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht beide Angeklagte wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB verurteilt (UA S. 8 ff. und 21 f.) und nicht nur – wie im Urteilstenor ausgewiesen – wegen eines sexuellen Übergriffs, wobei die Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ begangen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 6. September 2001 – 3 StR 321/01 Rn. 3).

6

Der Senat korrigiert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. März 2021 – 2 StR 14/21 Rn. 3 mwN).

JägerLeplowMunk
BärAllgayer