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BGH·1 StR 122/25·11.06.2025

Kostenfolge wirksamer Revisionsrücknahme: Angeklagter zur Kostentragung verurteilt

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nahm seine Revision gegen das Urteil des LG Konstanz (5.12.2024) mit Schreiben vom 12.03.2025 gegenüber dem Landgericht zurück. Der zuvor ergangene Verwerfungsbeschluss des Senats vom 28.04.2025 ist daher gegenstandslos, da die Rücknahme vor der Entscheidung wirksam war. Die Rücknahme erfüllt die Voraussetzungen des § 302 Abs.2 StPO. Wegen der Rücknahme hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs.1 S.1 StPO zu tragen.

Ausgang: Angeklagter zur Tragung der Kosten der zurückgenommenen Revision verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels macht einen nachfolgend ergangenen Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts gegenstandslos.

2

Eine Rücknahmeerklärung ist gegenüber dem richtigen Gericht wirksam, wenn sie dem Gericht vor dessen Entscheidung zugeht; für den gerichtlichen Eingang ist nicht entscheidend, ob das Schreiben in die Akten aufgenommen wurde.

3

Die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung ist nach § 302 Abs. 2 StPO zu beurteilen.

4

Wird ein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen, hat derjenige, der das Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 302 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 5. Dezember 2024, Az: 3 KLs 31 Js 15989/24

Tenor

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Dezember 2024 zu tragen. Der Beschluss des Senats vom 28. April 2025 ist gegenstandslos.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision hat der Senat am 28. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bereits vor der Beschlussfassung hatte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 12. März 2025, eingegangen bei dem Landgericht Konstanz an demselben Tag, die Revision zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung wurde jedoch nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Das Landgericht hat nach Rückleitung der Akten das Urteil gemäß Verfügung vom 7. Mai 2025 mit dem Vermerk versehen, dass Rechtskraft am 12. März 2025 eingetreten ist. Erst nach Wiedervorlage der Akten bei dem Revisionsgericht nach entsprechender Verfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 20. Mai 2025 erhielt der Senat Kenntnis von der Revisionsrücknahme.

2

Damit ist der Beschluss vom 28. April 2025 gegenstandslos, da das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 3 StR 527/24 Rn. 2 mwN). Nachdem die Akten erst nach dem 12. März 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, ist das Landgericht richtiger Empfänger der Rücknahme gewesen (vgl. BGH aaO mwN). Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Erklärung (§ 302 Abs. 2 StPO). Für den Eingang bei Gericht ist nicht entscheidend, ob das Schreiben zu den Akten gelangt ist (vgl. BGH aaO mwN).

3

Infolge der Rücknahme hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

JägerWimmerWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow