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BGH·1 StR 122/11·08.06.2011

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Schuldfähigkeitsprüfung wegen Spielsucht

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet. Beanstandungen zur Wortwahl („Kumpan“) sind unbegründet, da der Begriff wertungsfrei als Tatgenosse verwendet wurde. Die Kammer durfte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu angeblicher Spielsucht ablehnen, weil ein Einfluss auf die Tatbegehung fernliegend war. Ausführungen zu § 267 StPO genügen den Anforderungen an die Urteilsgründe.

Ausgang: Revisionen gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Antrag auf psychiatrisches Gutachten wegen Spielsucht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeitsprüfung nach §§ 20, 21 StGB ist nur erforderlich, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass eine psychische Störung die Handlungsfähigkeiten in der konkreten Tat beeinflusst haben könnte.

2

Bei Steuerhinterziehung, deren Tatplan auf längerfristige Vermögensvorteile gerichtet ist, ist es fernliegend, dass eine Spielsucht die Tat im konkreten Zeitpunkt beeinflusst hat; daher besteht regelmäßig kein Anlass für ein Gutachten.

3

Die Urteilsgründe nach § 267 StPO müssen die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen enthalten, nicht jedoch eine vollständige Nacherzählung der Ermittlungen oder Beweisaufnahme.

4

Abwertende oder persönlich gefärbte Formulierungen in Urteilsgründen sind zu vermeiden; die Verwendung eines Begriffs wie ‚Kumpan‘ ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, wenn er wertungsfrei im Sinne von ‚Tatgenosse‘ gebraucht wird.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 370 AO§ 20 StGB§ 21 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 267 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 3. September 2010, Az: XX, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Soweit zwei Beschwerdeführer die "inflationäre Verwendung" des Begriffs "Kumpane" rügen, ist es zwar zutreffend, dass die Begründung eines Urteils - schriftlich wie mündlich - sachlich sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 3 StR 289/99, NStZ-RR 2000, 293). Abwertende, persönlich gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit eines Angeklagten sind ebenso untunlich wie "romanhafte Ausführungen" (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 417/01, StV 2002, 303; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 254/98, NStZ-RR 1999, 261). Aus den Urteilsgründen ist jedoch hinreichend erkennbar, dass die Strafkammer den Begriff "Kumpan" (der dem altfranzösischen Begriff "compain" für "Genosse" entlehnt ist, vgl. Duden, Herkunftswörterbuch, 4. Aufl. 2007) hier wertungsfrei im Sinne von "Tatgenossen" und synonym zu den - sachlich zutreffenden - Begriffen "Mittäter" bzw. "Mitglied einer Bande" verwendet. Es ist deshalb nicht zu besorgen, die Strafkammer habe sich bei der Verhängung der Strafen rechtsfehlerhaft von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer einen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut der §§ 20, 21 StGB wären auch umfangreiche Ausführungen in den Urteilsgründen zu der insoweit von einem Angeklagten geltend gemachten "Spielsucht" (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281; BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/94, NStZ 1994, 501) nicht veranlasst gewesen, denn es ist fernliegend, dass sich diese "bei der Begehung der Tat" - hier einer Steuerhinterziehung - ausgewirkt haben könnte. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

"Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit des Angeklagten sind im Rahmen der §§ 20, 21 StGB nur insoweit von Belang, als sie sich auf seine Handlungsfähigkeiten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 44). Bei den hier begangenen Steuerhinterziehungen lässt sich ein solcher Einfluss einer etwaigen Spielsucht von vornherein ausschließen. Denn Gegenstand dieser Taten war auch nach der Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S. 185) nicht, dem Angeklagten kurzfristig zusätzliche Mittel zur Fortsetzung des Spielens zu verschaffen (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NStZ 1994, 501); dazu waren sie ungeeignet. Vielmehr bestand der Tatplan darin, längerfristig Gewinne auf Kosten des Steuerfiskus zu machen. Soweit die kriminellen Handlungen des Angeklagten aber schon nach dem Tatbild unabhängig von einer etwaigen Suchtbeeinflussung begangen wurden, brauchte die Strafkammer der Frage, ob eine solche Sucht besteht, nicht nachzugehen."

Die Ausführungen der Strafkammer waren auch nicht mit Blick auf § 267 StPO geboten. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelheiten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens" noch der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Inhalts der Beweisaufnahme, sondern sie sollen dem Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277; Peglau in BeckOK-StPO, § 267 Rn. 20).

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander