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BGH·1 StR 1/17·07.03.2017

Dinglicher Arrest: Aufrechterhaltung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Nebenbeteiligten

StrafrechtStrafprozessrechtSicherungsmaßnahmen/ArrestrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenbeteiligte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein, mit dem ein dinglicher Arrest aufrechterhalten worden war. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nebenbeteiligten einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegensteht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet verworfen; dinglicher Arrest trotz Insolvenzeröffnung aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Nebenbeteiligten steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen.

2

Ein dinglicher Arrest im Strafverfahren kann trotz Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufrechterhalten bleiben.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine substantiierten rechtlichen Angriffsgründe gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragen werden.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

Relevante Normen
§ 111i Abs 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 111i Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 30. Mai 2016, Az: 20 KLs 165 Js 97525/10

Tenor

Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass über das Vermögen der Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).

Graf Jäger Bellay Radtke Fischer