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BGH·1 StR 114/19·21.05.2019

Strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft bei bandenmäßiger Begehung

StrafrechtBetäubungsmittelrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Strafzumessung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Strafkammer die Mittäterschaft strafschärfend berücksichtigen durfte. Entscheidend war die konkrete Bezugnahme auf konspiratives, professionelles Vorgehen und das konkrete Zusammenwirken; Bandenmitgliedschaft ist kein bloßes Intensivum der Mittäterschaft.

Ausgang: Revision gegen Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens verworfen; Berücksichtigung der Mittäterschaft bei der Strafzumessung als zulässig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung darf die mittäterschaftliche Begehungsweise strafschärfend berücksichtigen, ohne gegen § 46 Abs. 3 StGB zu verstoßen, wenn die erhöhte Schuld des Einzelnen aus den konkreten Umständen seiner Tatbeteiligung hervorgeht.

2

Allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns begründet nicht automatisch eine höhere Tatschuld; er kann jedoch unter konkreter Feststellung des Zusammenwirkens und der Verantwortungsübernahme erhöhte Strafwürdigkeit begründen.

3

Eine bandenmäßige Begehung im Sinne der §§ 30, 30a BtMG erfordert nicht zwingend örtliches und zeitliches Zusammenwirken bei jeder Tatausführung; daher schließt Bandenmitgliedschaft eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus.

4

Bandenmitgliedschaft ist nicht lediglich eine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ein eigenständiges Merkmal (aliud) mit eigener Gefährlichkeit, das bei der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 30 Abs 1 Nr 1 BtMG§ 30a Abs 1 BtMG§ 46 Abs 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 10. Oktober 2018, Az: 213 Js 67050/16 - 3 - 8 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen für die fünf Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise berücksichtigt hat.

Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 StR 428/15 Rn. 5).

Vorliegend hat die Strafkammer die mittäterschaftliche Begehung nicht etwa pauschal strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezogen, sondern sie hat sie in Bezug zu dem konspirativen und professionellen Vorgehen des Angeklagten und der weiteren Mittäter gesetzt. Darüber hinaus hat sie ein Zusammenwirken des Angeklagten und mindestens eines weiteren Bandenmitglieds bei den Handelsgeschäften vor Ort festgestellt, wohingegen eine bandenmäßige Begehung im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG keine Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds bei der Tatausführung im Sinne eines örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens erfordert (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 47). Zudem kann auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Der Umstand der bandenmäßigen Begehung schließt daher eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus. Ohnehin ist Bandenmitgliedschaft nicht etwa eine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ihr gegenüber ein „aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohnt (vgl. hierzu Patzak aaO Rn. 9-13, 27).

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