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BGH·1 StR 113/24·11.12.2024

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung in Fall 20, Schuldspruch geändert, Einziehung begrenzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH gibt der Revision in Teilbereichen statt: Das Verfahren in Fall 20 wurde wegen vorläufiger Einstellung nach §154 Abs.2 StPO aufgehoben, weil kein Wiederaufnahmebeschluss nach §154 Abs.5 StPO vorliegt. Dadurch verringert sich die Zahl der Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt von 49 auf 48. Die Einzelstrafe für Fall 20 entfällt, der Gesamtstrafenausspruch bleibt jedoch bestehen; außerdem wird die Einziehungsanordnung insoweit aufgehoben, als sie einen bestimmten Höchstbetrag übersteigt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einstellung in Fall 20 aufgehoben, Schuldspruch auf 48 Fälle geändert und Einziehungsanordnung insoweit aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen einer Tat, deren Verfahren in der Hauptverhandlung nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt wurde, ist aufzuheben, wenn kein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach §154 Abs.5 StPO ergangen ist.

2

Die vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO begründet ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das die weitere Strafverfolgung und damit zusammenhängende Anordnungen betrifft.

3

Einziehung von Taterträgen, die einer aufgrund vorläufiger Einstellung nicht mehr anhängigen Tat zugeordnet sind, kann in der Hauptsache nicht ohne weiteres angeordnet werden; die Einziehung für solche Beträge ist allenfalls im selbständigen Einziehungsverfahren nach §76a Abs.3 StGB und auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §435 Abs.1 StPO möglich.

4

Die Aufhebung einer Einzelstrafe wegen eines Verfahrenshindernisses berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht zwangsläufig, sofern die verbleibenden Einzelstrafen den Gesamtstrafenausspruch weiterhin rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 206a Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 5 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 26. September 2023, Az: 56 KLs 3/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 2023

a) wird das Verfahren im Fall 20 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 75 Fällen und der Beihilfe zum Betrug in 13 Fällen schuldig ist;

c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit diese über einen Betrag von 637.251,30 Euro hinaus angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 49 Fällen, Steuerhinterziehung in 75 Fällen und Beihilfe zum Betrug in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon drei Monate für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 20 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) für den Monat Oktober 2015 verurteilt hat, ist das Urteil aufzuheben (§ 206a Abs. 1 StPO). Der Verurteilung steht entgegen, dass das Landgericht das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat (Protokollband Bl. 50). Mit dieser Verfahrenseinstellung ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entstanden, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist. Einen solchen Beschluss hat das Landgericht jedoch nicht erlassen.

3

2. Das Verfahrenshindernis hat zur Folge, dass der Angeklagte – neben den Taten der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zum Betrug – lediglich in 48 Fällen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt ist. Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern.

4

3. Die für Fall 20 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt aufgrund des Verfahrenshindernisses. Jedoch bleibt der Gesamtstrafenausspruch hiervon unberührt (§ 354 Abs. 1 analog, § 337 Abs. 1 StPO). Die Einstellung erfasst eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Diese fällt gegenüber den weiteren 136 festgesetzten Einzelstrafen zwischen einem Monat und einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Der von der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ausgehende Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ist weiterhin außerordentlich straff.

5

4. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist hingegen zu berichtigen, soweit sie sich auf einen Fall 20 betreffenden Betrag in Höhe von 4.877,66 Euro bezieht. Sie entfällt, weil die Voraussetzungen einer Einziehung jedenfalls seit der vom Landgericht vorgenommenen vorläufigen Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich dieser Tat nicht mehr gegeben sind. Aufgrund dieser Einstellung ist diese Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Der ihr zugeordnete Tatertrag von 4.877,66 Euro kann damit nur noch nach § 76a Abs. 3 StGB im selbständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden, das einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO voraussetzt. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23 Rn. 59 mwN). Die vom Landgericht insoweit gleichwohl angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aus der Tat Fall 20 der Urteilsgründe in Höhe von 4.877,66 Euro hat daher zu entfallen.

JägerLeplowWelnhofer-Zeitler
BärAllgayer