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BGH·1 StR 113/19·10.10.2019

Anwesenheitsanspruch bei Revisionsverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtRevision (StPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Angeklagte begehrte seine Vorführung zur Revisionshauptverhandlung gegen das Urteil des LG Kleve. Der Senat nahm hiervon Abstand und verweigerte die Vorführung. Entscheidungsbegründend stellte der Senat fest, dass die Revisionshauptverhandlung nach § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung beschränkt ist und persönliche Sachverhaltserklärungen des Angeklagten nicht entgegenzunehmen sind; besondere in der Person liegende Umstände, die eine Vorführung erforderten, lagen nicht vor, und die Anwesenheit des Verteidigers gewährleiste Waffengleichheit und effektive Verteidigung.

Ausgang: Antrag auf Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung abgewiesen; Vorführung nicht geboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionshauptverhandlung nach § 337 StPO ist auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt; persönliche Erklärungen des Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung sind nicht zuzulassen.

2

Die Vorführung eines in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung ist nur erforderlich, wenn besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände vorliegen.

3

Das Recht auf rechtliches Gehör, die Waffengleichheit und das Recht auf effektive Verteidigung begründen nicht generell einen Anspruch auf persönliche Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung, sofern sein Verteidiger anwesend ist.

4

Die bloße Bedeutung des Verfahrens oder ein allgemeines Verteidigungsinteresse rechtfertigt ohne besondere persönliche Umstände allein keine Vorführung des Angeklagten.

Relevante Normen
§ 337 Abs 1 StPO§ 350 Abs 2 S 3 StPO§ 337 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 7. August 2018, Az: 190 KLs 3/17

nachgehend BGH, 16. Januar 2020, Az: 1 StR 113/19, Urteil

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S. zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. August 2018 vorzuführen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung in 100 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 400 Fällen und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen Wuchers. Der Angeklagte greift das Urteil ebenfalls mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an und macht ein Verfahrenshindernis geltend. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 14. November 2019 anberaumt. Der in dieser Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsätzen seiner Verteidigung vom 2. und 4. Oktober 2019 und persönlich mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.

2

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Persönliche Erklärungen des Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung entgegenzunehmen ist dem Senat verwehrt. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19 Rn. 3 und vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18 Rn. 3).

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