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BGH·1 StR 112/13·10.04.2013

Gefährliche Körperverletzung: Würgen des Opfers bzw. Zuhalten von Mund und Nase als das Leben gefährdende Behandlung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKörperverletzungsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitig war, ob Würgen und Zuhalten von Mund und Nase in Verbindung mit Aufsitzen auf den Brustkorb eine das Leben gefährdende Behandlung darstellt. Der Senat bestätigt, dass die Kombination der Einwirkungen wegen Dauer, Stärke und Brustkorbkompression unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod herbeizuführen. Ein erfolgreiches Eingreifen Dritter steht der Vollendung nicht entgegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine körperverletzende Handlung ist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als "das Leben gefährdende Behandlung" zu qualifizieren, wenn sie unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen.

2

Bei Einwirkungen auf die Atmungsfähigkeit (etwa Würgen oder Zuhalten von Mund und Nase) kommt es für das Vorliegen einer lebensgefährdenden Behandlung auf Dauer und Stärke der Einwirkung an.

3

Das Zusammenwirken mehrerer Einwirkungen (z. B. Atembehinderung durch Mund-Nasen-Verschluss und Kompression des Brustkorbs) kann unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen.

4

Das nachfolgend erfolgreiche Eingreifen Dritter, das den Tod verhindert, schließt die Vollendung des Qualifikationsmerkmals nicht aus, wenn die Tathandlung bereits die erforderliche Gefährlichkeit verwirklicht hat.

Relevante Normen
§ 224 Abs 1 Nr 5 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 223a Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Ravensburg, 26. Oktober 2012, Az: 1 Ks 11 Js 2862/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Urteils für den konkreten Einzelfall auch die Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Für die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung kommt es darauf an, dass die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen (BGH, Urteile vom 4. September 1996 - 2 StR 320/96, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 8 und vom 13. Januar 2006 - 2 StR 463/05; siehe auch Hardtung, in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 38). Besteht die Tathandlung im Würgen des Tatopfers oder in anderen Formen der Einwirkung auf dessen Fähigkeit zu atmen, kommt es für das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals auf die Dauer und Stärke der Einwirkung an (etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650).

Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung hat sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im Rippen- und Bauchbereich seiner Frau, der Nebenklägerin, auf diese gesetzt und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese keine Luft mehr bekam. Aus den vom Tatgericht mitgeteilten und von ihm dem Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ergibt sich, dass durch das beschriebene Aufsitzen des Angeklagten die Rippen seiner Ehefrau nach oben geschoben wurden sowie aufgrund der dadurch bewirkten Kompression des Brustkorbs zusätzlich zu dem Verschließen von Mund und Nase eine gefährliche Einschränkung der Atmung herbeigeführt wurde. Das Zusammenwirken beider Einwirkungen des Angeklagten (zum Zusammenwirken von Würgen und gleichzeitigem Drehen des Kopfes zum Boden, das zu einer weiteren Beeinträchtigung der Atemluftzufuhr führt vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650) erweist sich daher unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als eine das Leben gefährdende Behandlung. Der bereits eingetretenen Vollendung des Qualifikationsmerkmals stand das im Ergebnis erfolgreiche Eingreifen des Sohnes der Nebenklägerin zu ihren Gunsten nicht entgegen.

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Radtke Zeng