Revision verworfen: Totschlagsverurteilung wegen fehlender niedriger Beweggründe bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil wegen Totschlags. Die Rüge, es lägen niedrige Beweggründe i.S.d. Mordtatbestands vor, ist offensichtlich unbegründet; das Landgericht hat entgegenstehende Motive tragfähig gewürdigt. Auch die Strafzumessung und die Berücksichtigung der Untersuchungshaft halten der Revision nicht stand.
Ausgang: Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die eine Verurteilung wegen Mordes wegen niedriger Beweggründe erstrebten, werden verworfen; Totschlagsurteil bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" setzt eine vom Täter getragenen besonders verwerflichen Beweggrundlage voraus, die sich aus einer tragfähigen Beweiswürdigung ergeben muss.
Im Revisionsverfahren ist eine Sachrüge unbehelflich, wenn das Tatgericht die Beweggründe anhand der Beweislage plausibel dargelegt und begründet hat.
Eine tatgerichtliche Würdigung, die Panik, Ratlosigkeit und Verzweiflung als prägende Motive feststellt, schließt die Annahme niedriger Beweggründe aus, sofern keine Rechtsfehler ersichtlich sind.
Bei der Strafzumessung ist die Belastung durch Untersuchungshaft zu berücksichtigen; von dieser Würdigung abweichende Angriffe der Staatsanwaltschaft begründen allein keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 3. Juli 2024, Az: 1 Ks 152 Js 30798/23
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. Juli 2024 werden verworfen.
Der Staatskasse werden die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch und durch die Revision des Nebenklägers der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Hälfte der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Nebenkläger, der auch die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die jeweils mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen Mordes unter dem Merkmal der niedrigen Beweggründe erstreben, sind offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vermisste Auseinandersetzung mit „der Aufrechterhaltung der bloßen Fassade einer (nunmehr) erfolgreichen jungen Frau“ findet sich insbesondere eingangs der Gesamtwürdigung auf UA S. 100 („nicht zu ihrer Planung passte“). Auch ansonsten beruht die Wertung des Landgerichts, dass eine „krasse Selbstsucht“ in der konkreten Tatsituation „nicht handlungsleitend war“, auf einer tragfähigen Beweiswürdigung, insbesondere auf dem – mit Sachverständigenbeweis belegten und auch vom Terminsantrag nicht in Abrede genommenen – Umstand, dass die Angeklagte ihre Schwangerschaft bis zur Geburt verdrängte. Vielmehr waren für den Tötungsentschluss Panik, Ratlosigkeit und Verzweiflung prägend, ohne dass weitere Beweggründe handlungsleitend waren. Diese tatgerichtliche Würdigung ist mangels Rechtsfehler in der Revisionsinstanz hinzunehmen.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht begründet, warum der Vollzug der Untersuchungshaft für die Angeklagte besonders belastend ist (UA S. 103). Auch insoweit ist die hiervon abweichende eigene Wertung der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren unbehelflich.
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