Themis
Anmelden
BGH·1 StR 108/20·28.05.2020

Richterablehnung wegen Befangenheit: Zuständiges Gericht für die Bescheidung eines Befangenheitsantrages als unzulässig

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Ergänzend merkt der Senat an, das Landgericht habe gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG verstoßen, weil es in der aus §27 StPO folgenden Besetzung über ein Ablehnungsgesuch entschieden habe. Der Senat erläutert die maßgeblichen Grundsätze von §26a und §27 StPO zur Zuständigkeit und Unzulässigkeitsverwerfung von Ablehnungsgesuchen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Ravensburg als unbegründet verworfen; Senat rügt Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG bei Entscheidung über Ablehnungsgesuch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet, sofern es nicht als unzulässig verworfen wird, das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, in der Besetzung ohne dessen Mitwirkung (§ 27 Abs. 1 StPO).

2

Das nach § 27 StPO zuständige Beschlussgericht kann ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verwerfen, auch wenn die erkennende Strafkammer das Gesuch zuvor als zulässig angesehen und in das Zwischenverfahren übergeleitet hat.

3

Wurde nicht nach § 26a StPO verfahren, ist über das Ablehnungsgesuch in der nach § 27 StPO vorgesehenen Besetzung zu entscheiden; die unterlassene oder unzulässige Anwendung des § 26a ändert hieran nichts.

4

Entscheidet ein Gericht in Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG über ein Ablehnungsgesuch (z.B. unter Mitwirkung des abgelehnten Richters), liegt ein verfassungsrechtlicher Verfahrensmangel vor.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 26a StPO§ 27 Abs 1 StPO§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 27 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ravensburg, 19. November 2019, Az: 31 Js 4908/19 - 1 Ks

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. November 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die hierdurch entstandenen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der sich aus § 27 StPO ergebenden Besetzung über ein Ablehnungsgesuch entschieden:

Gemäß § 27 Abs. 1 StPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch, wenn die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen wird, das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Ablehnungsgesuch selbst dann noch von dem nach § 27 StPO zuständigen beschließenden Gericht als unzulässig verworfen werden, wenn das Ablehnungsgesuch von der erkennenden Strafkammer als zulässig angesehen und in das Zwischenverfahren übergeleitet worden ist, sofern die Voraussetzungen dazu gegeben sind (BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 337). Wurde demnach nicht nach § 26a StPO verfahren, entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht in der nach § 27 StPO vorgesehenen Besetzung (LR-StPO/Siolek, 27. Aufl., § 27 Rn. 41; KMR-StPO/Bockemühl, 83. EL, § 27 Rn. 14), gleichviel, ob die Anwendung von § 26a StPO unzulässig war oder übersehen wurde (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 27 Rn. 2). Aus dem von der Revision angeführten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 u.a.) zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26a StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. dort Rn. 55).

Raum Jäger Bellay Hohoff Leplow