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BGH·1 StR 108/13·21.03.2013

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung

StrafrechtSexualstrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Landgericht stellte fest, dass die Tathandlungen während des Schlafes der Geschädigten erfolgten. Der BGH bestätigt, dass Schlaf eine "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" i.S.v. §179 Abs.1 Nr.1 StGB darstellt und damit Widerstandsunfähigkeit begründet. Die frühere Rechtsprechung bleibt vorbehalten gegenüber Halbschlaf-Fällen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Schlaf stellt eine "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar und begründet die Widerstandsunfähigkeit der betroffenen Person.

2

Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person nach § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB ist erfüllt, wenn sexuelle Handlungen am Opfer vorgenommen werden, während dieses schläft und keinen Widerstand leisten kann.

3

Die revisionrechtliche Nachprüfung ist nach § 349 Abs. 2 StPO als verworfen, wenn aus der Überprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hervorgeht.

4

Die Entscheidung des Senats des BGH bindet insofern, dass Fälle des bloßen "Im-Begriff-einzuschlafen" oder Halbschlafs gesondert zu prüfen sind; daraus folgt nicht ohne Weiteres die Annahme von Widerstandsunfähigkeit.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 179 Abs 1 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Amberg, 23. Oktober 2012, Az: 12 KLs 109 Js 4183/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB verurteilt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte der Geschädigten, während diese fest schlief, zunächst zwei Finger in die Vagina ein. Anschließend drang er mit seinem Penis in ihr Geschlechtsteil ein und vollzog für kurze Zeit den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Die Geschädigte hat von beiden Vorgängen wegen ihres Schlafs nichts bemerkt. Erst nachdem die Lebensgefährtin des Angeklagten diesen bei der Tatausführung überrascht und er den weiteren Geschlechtsverkehr darauf abgebrochen hatte, wurde die Geschädigte geweckt und über das Geschehene informiert.

Damit hat der Angeklagte eine aufgrund einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" zum Widerstand unfähige Person im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB missbraucht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es sich bei dem Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der genannten Vorschrift handelt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82, JR 1983, 210 f.; zustimmend etwa Molketin NStZ 1992, 179 f.; Renzikowski in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 179 Rn. 25). Daran hält der Senat fest.

Dieser Rechtsprechung steht das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (2 StR 351/03, NStZ 2004, 440, 441) nicht entgegen. Der 2. Strafsenat hat sich dort hinsichtlich eines Opfers sexueller Handlungen, das "im Begriff war, einzuschlafen" bzw. "im Halbschlaf" war, mit dem Eingreifen von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht befasst. Ob bei solchen Zuständen des Opfers von einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" ausgegangen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bei Tatbegehung während eines Schlafzustandes wie dem hier vom Landgericht festgestellten handelt es sich um eine solche Bewusstseinsstörung.

Richter am BGH Dr. Wahl istwegen Urlaubsabwesenheit ander Unterschrift gehindert. Rothfuß Rothfuß Graf Radtke Zeng