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BGH·1 StR 106/25·10.12.2025

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision als unbegründet zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den BGH-Beschluss vom 6. August 2025, mit dem seine Revision als unbegründet verworfen worden war. Er rügte, der Senat habe eine Verfahrensrüge fälschlich als unzulässig erachtet und rechtsfehlerhaft entschieden. Der BGH hielt die Rüge zwar für zulässig, aber unbegründet: Es läge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil kein Verfahrensstoff oder übergangenes Vorbringen erkennbar sei. Die Kostenentscheidung erfolgte analog § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Verurteilten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist ein Sonderrechtsbehelf, der ausschließlich die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht.

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Die Anhörungsrüge ist nicht dazu geeignet, andere Rechtsfehler oder eine materielle Überprüfung der Entscheidung anstelle des ordentlichen Rechtsmittels geltend zu machen.

3

Eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff, Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene zuvor nicht gehört worden ist, oder hörenswertes Vorbringen übergangen wurde.

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Kann die Anhörungsrüge nicht stattgegeben werden, kann die Kostenentscheidung dem Verurteilten nach § 465 Abs. 1 StPO analog auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. August 2025, Az: 1 StR 106/25, Beschluss

vorgehend LG Essen, 20. November 2024, Az: 56 KLs 24/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. November 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 6. August 2025, dem Verteidiger mitgeteilt am 5. November 2025, als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 13. November 2025, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat dieser eine Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Senat habe die von der Revision erhobene Verfahrensrüge irrig als unzulässig angesehen und im Rahmen der auf die Sachrüge hin veranlassten Überprüfung des landgerichtlichen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden.

2

1. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 356a StPO handelt es sich bei der Anhörungsrüge um einen Sonderrechtbehelf, mit dem ausschließlich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden kann. Ein solcher Verstoß wird vom Verurteilten zwar formal gerügt, inhaltlich jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Ebenso wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen oder der Anspruch des Verurteilten auf Gehör in sonstiger Weise verletzt. Mit seiner Rüge, der Senat habe in anderer Weise rechtsfehlerhaft entschieden, kann der Verurteilte nicht gehört werden.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO analog.

Jäger Wimmer Bär Richterin am BundesgerichtshofDr. Allgayer ist erkrankt unddaher gehindert zu signieren. Welnhofer-Zeitler Jäger