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BGH·1 StR 106/25·06.08.2025

Revision gegen Urteil wegen Umsatzsteuerstraftaten als unbegründet verworfen

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen Umsatzsteuerstraftaten ein und rügte Verfahrens- und Sachmängel. Die Verfahrensrüge scheiterte, weil wesentliche Aktenbestandteile nicht vollständig vorgelegt wurden und die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO damit nicht erfüllt waren. Die sachliche Überprüfung ergab keine Rechtsfehler: Das Landgericht hatte u.a. die Zustimmung des Finanzamts zu Steuererstattungen festgestellt und ausreichende Indizien für eine Täuschung dargelegt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen und die Kosten auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur dann ausreichend begründet, wenn die Revision die zur Überprüfung erforderlichen Aktenstücke und Beweismittel in vollständiger und nachvollziehbarer Form vorlegt.

2

Fehlen wesentliche Teile vorgelegter Aktenvermerke oder Unterlagen, ist eine umfassende Prüfung des Revisionsvortrags nicht möglich; dies kann die Verfahrensrüge unzulässig machen und zur Verwerfung der Revision führen.

3

Die formlos durch einen Umsatzsteuerprüfer freigegebene Auszahlung eines Erstattungsbetrags stellt eine formlosen Zustimmung im Sinne des § 168 Satz 3 AO dar und kann das Erfordernis der Zustimmung der Finanzbehörde zu Steuererstattungen erfüllen.

4

Hat das Tatgericht die Zustimmung der Finanzbehörde zu beantragten Steuererstattungen ausdrücklich festgestellt und die Tatbegehung hinreichend begründet, bedarf es konkreter und substantiiert vorgetragener Beanstandungen in der Revision, damit das Revisionsgericht zum Schutz des Verurteilten von diesen Feststellungen abweicht.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 168 S. 3 AO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 20. November 2024, Az: 56 KLs 24/22

nachgehend BGH, 10. Dezember 2025, Az: 1 StR 106/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge genügt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insbesondere hat die Revision den in Bezug genommenen Aktenvermerk des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. vom 11. Februar 2020 (RB S. 81) nur auszugsweise mitgeteilt. Auf der vorgelegten Seite 3 des Aktenvermerks fehlt die Tz. 3.2. vollständig (RB S. 84). Eine umfassende Prüfung des Revisionsvortrags ist damit nicht möglich.

2. Die auf die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung hat – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen – keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Insbesondere lassen die Urteilsgründe hinreichend erkennen, dass das Finanzamt den mit den unrichtig abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Dezember 2020 beantragten Erstattungen zugestimmt hat. So hat das Landgericht nicht nur für sämtliche Tatzeiträume gleichförmige Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt, sondern auch, dass die von ihm eingekauften Reifen überwiegend unter dem Brutto-Einkaufspreis weiterveräußert wurden (UA S. 5) und die laufenden Steuererstattungen den Gewinn des ansonsten defizitären Betriebs ausmachten. Zudem hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute gebracht, dass das Finanzamt ihm die „jahrelange Steuerhinterziehungsserie“ vergleichsweise „leichtgemacht“ habe, obwohl der über Jahre hinweg durchgängig hohe Vorsteuerüberschuss Anlass für eine frühere Umsatzsteuersonderprüfung hätte sein können (UA S. 45). Der Umstand, dass der Angeklagte im Dezember 2021 und damit lange vor der Bekanntgabe der Erweiterung des Strafverfahrens auf die Jahre 2015 bis 2018 versuchte, sich mit dem Finanzamt über Umsatzsteuerschulden in Höhe von rund 1.850.000 € zu einigen, spricht ebenfalls dafür, dass dieses in den Jahren 2019 und 2020 Steuern vergütet hatte und zurückforderte. Aus der Revisionsbegründung (RB S. 103) ergibt sich ferner, dass der Umsatzsteuerprüfer R. einen Auszahlungsbetrag freigegeben hat, was einer formlosen Zustimmung (§ 168 S. 3 AO) entspricht. Da das Landgericht für die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2015 bis 2019 die Zustimmung des Finanzamts zu den beantragten Steuererstattungen ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 16), brauchte der Senat auch nicht zu besorgen, dass ihm dieses Erfordernis bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen gänzlich aus dem Blick geraten sein könnte.

Jäger Fischer Wimmer

Bär Welnhofer-Zeitler