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BGH·1 StR 105/10·14.04.2010

Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen: Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers der GmbH

StrafrechtSteuerstrafrechtWirtschaftsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte sein Urteil des LG Frankfurt wegen Umsatzsteuerhinterziehung. Streitpunkt war, ob ein formeller Geschäftsführer durch pflichtwidriges Unterlassen Täter der Steuerhinterziehung sein kann. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung. Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nach §34 AO und UStG begründet die Verantwortlichkeit; eine nur nominelle Rolle ist strafzumessungsrelevant, aber nicht tatbefreiend.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen täterschaftlicher Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen setzt voraus, dass der Täter zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.

2

Dem formellen Geschäftsführer einer juristischen Person obliegt die Pflicht zur Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten (vgl. §34 AO); hieraus kann Täterschaft wegen Unterlassens folgen.

3

Die rechtliche Täterschaft wegen Unterlassens ist nicht ausgeschlossen, weil der Betroffene wirtschaftlich nicht Drahtzieher oder Nutznießer ist oder nur eine nominelle Rolle (Strohmann) innehatte.

4

Eine nur untergeordnete oder nominelle Stellung des Täters kann im Rahmen der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden, ohne die Feststellung der Täterschaft zu verhindern.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 370 Abs 1 Nr 2 AO§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG§ 16 Abs 1 UStG§ 18 Abs 1 UStG§ 18 Abs 2 UStG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 6. Oktober 2009, Az: 5/29 KLs 5/09 - 7810 Js 221980/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung und nicht nur wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des faktischen Geschäftsführers verurteilt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. März 2010 zutreffend ausgeführt:

„Eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt wird, setzt ein pflichtwidriges Unterlassen voraus. Täter einer solchen Tat kann nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Dem Angeklagten oblagen als formellem Geschäftsführer der GmbH nach den geltenden Steuergesetzen die Steuererklärungspflichten, wie aus § 34 AO zu entnehmen ist. Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter für die Erfüllung aller Pflichten Sorge zu tragen, welche die von ihm vertretene juristische Person treffen, also auch die zur Entrichtung der angefallenen Steuern und zur Abgabe der Erklärung gegenüber den Steuerbehörden (hier § 18 Abs. 1 und 2 UStG).“ Auch wenn er nach seiner „Stellung in dem Unternehmen eher eine Randfigur war und er lediglich als Strohmann fungierte (UA S. 5 und 6), war der Beschwerdeführer als formeller Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich und hat damit in eigener Person die Tatbestände der Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 UStG) verwirklicht.“

Den Umstand, dass der Angeklagte weder Drahtzieher noch wirtschaftlicher Nutznießer der Umsatzsteuerhinterziehungen war, sondern nur eine untergeordnete Rolle spielte, hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt.

Nack Hebenstreit Graf

Jäger Sander