Revision verworfen: Verjährung, Wegfall tateinheitlicher Verurteilungen und Strafanpassung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Augsburg ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet mit Modifikationen gemäß Zuschrift des Generalbundesanwalts. In zwei Fällen entfällt wegen Verjährung die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung pornografischer Schriften; die dafür verhängten Einzelstrafen werden auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt. Sechs weitere Einzelfreiheitsstrafen entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten bleibt angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen bestehen (Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO analog).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verjährung führt zum Wegfall bestimmter tateinheitlicher Verurteilungen und zu Herabsetzungen einzelner Freiheitsstrafen, die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung nach den einschlägigen Vorschriften des StGB führt zum Entfallen der Verurteilung wegen Verbreitung pornografischer Schriften, sodass die entsprechende Nebenverurteilung nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Bei Wegfall einer tateinheitlichen Nebenverurteilung aufgrund von Verjährung sind die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen neu zu berücksichtigen; gegebenenfalls sind die auf die verbleibenden Tatbestände entfallenden Strafen bis zum gesetzlichen Mindestmaß herabzusetzen.
Die Änderung des Schuldspruchs, die zum Wegfall einzelner Einzelfreiheitsstrafen führt, steht der Beibehaltung einer bereits festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zwingend entgegen, wenn die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen die Gesamtstrafe rechtfertigen.
Zur Begründung einer verbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe kann § 354 Abs. 1 StPO entsprechend angewendet werden, wenn trotz Wegfalls einzelner Strafen die Gesamtwürdigung der verbleibenden Strafen die verhängte Gesamtstrafe trägt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 21. November 2023, Az: J KLs 404 Js 139000/22 jug
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. November 2023 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) der Angeklagte schuldig ist des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 335 Fällen; die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung pornografischer Schriften in den Fällen B.I.1. und B.II.4. der Urteilsgründe entfällt;
b) in den Fällen B.I.3. und B.II.2. der Urteilsgründe sechs Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten entfallen und in den Fällen B.I.1. und B.II.4. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils drei Monaten festgesetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Schriften in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 339 Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts entfällt in den Fällen B.I.1. und B.II.4. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung pornografischer Schriften, da insoweit Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 5, § 78a Satz 1 StGB) eingetreten ist. Der Senat setzt deshalb die für diese beiden Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten auf das gesetzliche Mindestmaß von jeweils drei Monaten für den sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF herab.
Obgleich – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – mit der Änderung des Schuldspruchs in Bezug auf die Anzahl der Einzeltaten in den Fällen B.I.3. und B.II.2. der Urteilsgründe auch der Wegfall von sechs Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten verbunden ist, rechtfertigen die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen, ausgehend von den in den Fällen B.I.5. und B.II.3. der Urteilsgründe verhängten drei Einsatzstrafen von jeweils drei Jahren und zwei Monaten die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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