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BGH·1 BGs 237/17·03.08.2017

(Überwachung der Telekommunikation: Zulässigkeit der Erhebung retrograder Standortdaten und einer retrograden Funkzellenabfrage)

StrafrechtStrafprozessrechtTelekommunikationsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Generalbundesanwalt beantragte die Anordnung einer retrograden Funkzellenabfrage und die Herausgabe sämtlicher in den betroffenen Funkzellen für einen bestimmten Zeitraum angefallener Verkehrsdaten. Der BGH ergänzte den Ermittlungsrichterbeschluss und ordnete die Herausgabe der Verkehrsdaten an, schloss jedoch die rückwirkende Erhebung gespeicherter Standortdaten mangels gesetzlicher Grundlage aus. Die Funkzellenabfrage bleibt für sonstige Verkehrsdaten grundsätzlich möglich.

Ausgang: Anordnung zur Herausgabe von Verkehrsdaten für den bezeichneten Zeitraum stattgegeben; rückwirkende Erhebung gespeicherter Standortdaten wegen fehlender gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rückwirkende Erhebung von nach § 96 Abs.1 S.1 Nr.1 TKG gespeicherten Standortdaten ist nach Ablauf der einschlägigen Übergangsregelung nicht mehr auf Grundlage von § 100g Abs.1 StPO zulässig; eine Erhebung solcher Standortdaten ist nur nach den Voraussetzungen des § 100g Abs.2 i.V.m. § 113b TKG denkbar.

2

Eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs.3 StPO erfasst grundsätzlich alle Verkehrsdaten und kann grundsätzlich auch retrograd erfolgen, soweit die hierfür herangezogenen Verkehrsdaten nach dem TKG rechtlich zugänglich sind.

3

Besteht für die rückwirkende Erhebung bestimmter Daten keine gesetzliche Grundlage, ist diese nicht durch Auslegung von § 100g Abs.3 StPO zu umgehen; insbesondere dürfen aus diesem Grund keine retrograden Standortdaten für eine Funkzellenabfrage verwendet werden.

4

Der Ermittlungsrichter kann den Verpflichteten die unverzügliche Mitteilung sämtlicher in konkret bezeichneten Funkzellen für einen bestimmten Zeitraum angefallener Verkehrsdaten in elektronisch verwertbarer Form gemäß den einschlägigen Vorschriften des StPO (u.a. §§ 100g, 100a, 100b StPO) anordnen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 100a Abs 3 StPO§ 100b Abs 1 StPO§ 100b Abs 2 StPO§ 100b Abs 3 StPO§ 100g Abs 1 S 1 Nr 1 StPO§ 100g Abs 2 StPO

Tenor

Der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2017 ... wird auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof dahingehend ergänzt, dass den Verpflichteten Providern ... nicht nur gemäß § 100g Abs. 2 und Abs. 3, § 101a, § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 3, §§ 162, 169 StPO, sondern darüber hinaus gemäß § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100a Abs. 2 Nr. 1h) StPO aufgegeben wird, dem vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beauftragten ... Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten zu erteilen, die in den Funkzellen für die im Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2017 ... näher bezeichnete Örtlichkeit

in dem Zeitraum vom ... bis ...,

angefallen sind. Zu diesem Zweck sind dem ..., die Daten unverzüglich schriftlich und in elektronisch verwertbarer Form und vorab per E-Mail ...mitzuteilen.

Ausgenommen von den Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 96 TKG sind die Standortdaten (§ 100g Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 2 StPO und § 113b TKG zulässig.

Gründe

1

In Ergänzung zu seinem ursprünglichen Antrag vom 1. August 2017, der die Anordnung einer Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 StPO i.V.m. § 100g Abs. 2 StPO beinhaltete, hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nun auch die Anordnung einer Funkzellenabfrage basierend auf § 100g Abs. 3 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO beantragt.

2

Mit Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 12 EGStPO zum 29. Juli 2017, der die retrograde Erhebung der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten bis 29. Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Abs. 1 StPO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 ermöglichte, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherte Standortdaten rückwirkend zu erheben, § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich auf der Grundlage von § 100g Abs. 2 StPO i.V.m. § 113b TKG zulässig.

3

Dies steht nach dem Willen des Gesetzgebers einer retrograden Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung der Funkzellenabfrage in § 100g Abs. 3 StPO (Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 [BGBl. I S. 2218]) ausdrücklich davon aus, dass eine Funkzellenabfrage nicht ausschließlich die Erhebung von Standortdaten, sondern die Erhebung aller Verkehrsdaten beinhaltet (Gesetzesbegründung S. 36, BT-Drucks. 18/5088), mithin auch die retrograde Funkzellenabfrage durch Heranziehung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten grundsätzlich möglich ist, § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO. Da - wie ausgeführt - für die rückwirkende Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten jedoch seit 29. Juli 2017 keine gesetzliche Grundlage mehr besteht, dürfen für die retrograde Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Standortdaten nicht herangezogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dem seit 29. Juli 2017 geltenden Verbot der rückwirkenden Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten, in § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO eine Ausnahme zulassen wollte, sind nicht ersichtlich und würden dem Regelungsgefüge des § 100g StPO und der damit verbundenen Intention des Gesetzgebers, sowohl die Erhebung der Standortdaten als auch die Funkzellenabfrage wegen der damit verbundenen erhöhten Beeinträchtigungen an besondere Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Gesetzesbegründung S. 35/36, BT-Drucks. 18/5088), widersprechen.

4

Inwieweit auf dieser Basis technisch eine Funkzellenabfrage durchführbar ist, bleibt der Ausführung derselben vorbehalten.

5

...

WimmerRichter am Bundesgerichtshof