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BGH·1 ARs 9/18·18.09.2018

(Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats vom 6. März 2018, 2 StR 481/17: Konkurrenzen bei schwerem Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl und zugleich begangener Sachbeschädigung)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtDiebstahlsdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 1. Strafsenat beantwortet eine Anfrage des 2. Strafsenats zur Konkurrenzen zwischen (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl bzw. Wohnungseinbruchdiebstahl und zugleich begangener Sachbeschädigung. Der Senat bestätigt, dass die Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) steht. Sie tritt nicht kraft Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurück. Entgegenstehende Rechtsprechung hält der Senat nicht für bindend.

Ausgang: Der Senat stimmt zu: Sachbeschädigung steht in Tateinheit zu schwerem Bandendiebstahl/Wohnungseinbruchdiebstahl und wird nicht konsumiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung im Verhältnis der Tateinheit; sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit (Konsumtion) hinter den schwereren Diebstahlsvorwurf zurück.

2

Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn mehrere Tathandlungen nach ihrem natürlichen und wirtschaftlichen Ablauf eine einheitliche rechtsgutverletzende Geschehensgestaltung bilden.

3

Die bloße dienende oder mittelbare Verbindung der Sachbeschädigung mit der Tatausführung des Diebstahls begründet nicht automatisch eine Konsumtion zugunsten der schwereren Tat; beide Delikte können nebeneinander zu bestrafen sein.

4

Der Bundesgerichtshof hält an der eigenen Auffassung fest und sieht sich nicht an entgegenstehende Entscheidungen anderer Strafsenate gebunden, wenn diese abweichend ausgelegt wurden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 StGB§ 243 Abs 1 S 2 Nr 1 Alt 1 StGB§ 244 Abs 1 Nr 3 Alt 1 StGB§ 244a Abs 1 StGB§ 303 Abs 1 StGB§ 244a Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. März 2018, Az: 2 StR 481/17, Beschluss

Tenor

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurücktritt.

Gründe

1

Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

„Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück.“

2

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob der beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

3

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats zu. Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die er bereits - jeweils nicht tragend - in seinem Urteil vom 7. August 2001 (1 StR 470/00, NJW 2002, 150 ff.) und seinem Beschluss vom 21. August 2013 (1 StR 332/13, NStZ 2014, 40) dargelegt hat und auf deren Gründe Bezug genommen wird. An etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.

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JägerCirener