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BGH·1 ARs 6/13·21.08.2013

Absetzen bei Hehlerei: Absatzerfolg als Voraussetzung der Vollendung (§ 259 I StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Hehlerei)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH stimmt der Auffassung des 3. Strafsenats zu, dass eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch "Absetzen" die Feststellung eines Absatzerfolges erfordert. Der Senat gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. Nicht entschieden wird, ob dies auch für das Merkmal "absetzen hilft" gilt. Konkrete Anforderungen an den Absatzerfolg bleiben offen.

Ausgang: Senat schließt sich der Auffassung des 3. Strafsenats an und stellt fest, dass für vollendete Hehlerei durch Absetzen ein Absatzerfolg erforderlich ist; eigene entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung der Hehlerei durch 'Absetzen' nach § 259 Abs. 1 StGB setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.

2

Für das Tatbestandsmerkmal 'absetzt' ist ein Absatzerfolg zu verlangen; die konkret zu stellenden Anforderungen an diesen Absatzerfolg werden in der Entscheidung offengelassen.

3

Die Frage, ob für das Tatbestandsmerkmal 'absetzen hilft' ebenfalls ein Absatzerfolg erforderlich ist, bleibt unentschieden.

4

Ein Senat kann entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgeben und sich der Rechtsauffassung eines anderen Strafsenats anschließen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 259 Abs. 1 StGB§ 374 Abs. 1 AO

Vorinstanzen

nachgehend BGH, 22. Oktober 2013, Az: 3 StR 69/13, Beschluss

Tenor

Der Senat tritt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats bei, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines Absatzerfolges bedarf.

Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

Gründe

1

Der Senat stimmt im Grundsatz der Auffassung des anfragenden 3. Strafsenats zu, dass eine auf die Vornahme dieser Tathandlung gestützte Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Dabei bedurfte es im Hinblick auf die Fragestellung keiner näheren Vertiefung, welche Anforderungen an einen solchen Absatzerfolg zu stellen sein werden (vgl. dazu etwa T. Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51 ff.).

2

Da der Anfragebeschluss des 3. Strafsenats lediglich das Merkmal „absetzt“ betrifft, braucht sich der Senat auch nicht dazu zu verhalten, ob das Erfordernis eines - wie auch immer gearteten Absatzerfolges - für das Tatbestandsmerkmal „absetzen hilft“ in § 259 Abs. 1 StGB ebenfalls zu gelten hätte. Der Senat weist im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage zudem klarstellend darauf hin, dass die Aufgabe früherer eigener, der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung lediglich zu dem Merkmal „absetzt“ in § 259 Abs. 1 StGB ergangene Entscheidungen nicht aber - wie die Bezugnahme im Anfragebeschluss auf die Senatsentscheidung vom 15. April 1980 (5 StR 135/80) nahelegen könnte - Rechtsprechung des Senats zu dem Merkmal „absetzt“ in § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei) betrifft.

RaumGrafRadtke
WahlCirener