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BGH·1 ARs 22/10·15.12.2010

Antwort auf Anfrage des 5. Strafsenats zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

StrafrechtSicherungsverwahrungMaßregelnrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 5. Strafsenat beabsichtigte, über die Rückwirkung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden und fragte beim 4. Strafsenat sowie anderen Senate an. Der BGH beantwortet, dass die beabsichtigte Entscheidung nicht der Senatsrechtsprechung widerspricht. Aus der EMRK/EGMR‑Auslegung ergebe sich keine generelle Vorschrift, die Rückwirkung nach § 2 Abs. 6 StGB generell ausschließt. Ob die EMRK eine einschränkende Auslegung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert, lässt der Senat offen.

Ausgang: Anfrage des 5. Strafsenats bejaht: Beabsichtigte rückwirkende Sicherungsverwahrung widerspricht nicht der Senatsrechtsprechung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die EMRK in der Auslegung des EGMR enthält keine generelle Bestimmung, die die rückwirkende Anwendung der Maßregel der Unterbringung in Sicherungsverwahrung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB generell ausschließt.

2

Die Vereinbarkeit einer beabsichtigten Entscheidung zur rückwirkenden Sicherungsverwahrung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist durch den internen Anfrage‑ und Abstimmungsprozess der Strafsenate zu klären.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Rahmen seines Prüfungs- und Abstimmungsverfahrens offenlassen, ob und in welchem Umfang die EMRK eine einschränkende Auslegung von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert.

4

Eine beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats, wenn sie mit der bisherigen Senatsrechtsprechung übereinstimmt und der Senat einer gleichlautenden Rechtsauffassung zustimmt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 2 GG§ Art 5 Abs 1 S 2 MRK§ Art 7 Abs 1 S 2 MRK§ Art 46 Abs 1 MRK§ 2 Abs 6 StGB§ 66b Abs 3 S 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. November 2010, Az: 5 StR 394/10, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 19. August 2010, Az: 1 Ws 57/10, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 9. September 2010, Az: 2 Ws 270/10

vorgehend OLG Koblenz, 30. September 2010, Az: 1 Ws 108/10, Beschluss

nachgehend BGH, 23. Mai 2011, Az: 5 StR 394/10, Beschluss

Tenor

Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.

Gründe

1

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.

3

Er hat daher beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.

4

Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Er stimmt der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats zu.

5

Ob die Konvention eine einschränkende Auslegung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert und gegebenenfalls in welchem Umfang lässt der Senat offen.

NackHebenstreitJäger
RothfußElf