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BGH·1 ARs 21/15·10.05.2016

Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/SchuldfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich gegen die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge Trunkenheit. Der BGH stellt klar, dass die bloße Tatsache der selbst verschuldeten Trunkenheit für sich allein die Versagung nicht rechtfertigt. Vielmehr muss im Einzelfall eine vorhersehbar signifikante Erhöhung des Risikos strafbaren Verhaltens festgestellt werden; die Bewertung verbleibt im Ermessen des Tatrichters.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Feststellung, dass selbstverschuldete Trunkenheit allein die Versagung der Strafrahmenverschiebung nicht rechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Tatsache, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf vom Täter zu verantwortender Trunkenheit beruht, rechtfertigt für sich allein nicht die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB.

2

Eine Versagung der Strafrahmenverschiebung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit ist nur gerechtfertigt, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls die vorhersehbare und signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten ergeben hat.

3

Bei der Entscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung führt eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände; der Tatrichter verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum, dessen Überprüfung durch die Revision eingeschränkt ist.

4

Für die Feststellung einer vorhersehbaren Risikoerhöhung kann es genügen, dass der Täter weiß, unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen zu neigen; eine einschlägige Vorverurteilung ist hierfür nicht erforderlich.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 1 gemischt · 1 neutral

Relevante Normen
§ 21 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 213 StGB§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG§ 21 StGB, § 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. Oktober 2015, Az: 3 StR 63/15, Beschluss

nachgehend BGH, 24. Juli 2017, Az: GSSt 3/17, Beschluss

nachgehend BGH, 8. März 2018, Az: 3 StR 63/15, Beschluss

Tenor

Der Umstand, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem zu verantwortender Trunkenheit beruht, rechtfertigt für sich allein die Versagung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht.

Gründe

1

1. Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung versagt, der Angeklagte habe die bei ihm festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit selbstverantwortlich herbeigeführt. Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund einer mittelgradigen Berauschung bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Eine Alkoholkrankheit oder Alkoholüberempfindlichkeit, die ein Verschulden hinsichtlich der Trunkenheit ausgeschlossen hätte, hat das Landgericht verneint. Feststellungen zu einer vorhersehbar alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls hat das Landgericht nicht getroffen.

2

Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und zu entscheiden:

„Der Tatrichter übt sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht.“

3

Er fragt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Senaten an, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob – sollte dies der Fall sein – daran festgehalten wird.

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2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen.

5

Der Senat stimmt dem anfragenden Senat darin zu, dass es in der Regel gegen eine Verschiebung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB spricht, wenn die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit beruht. Dies setzt allerdings voraus, dass sich dabei aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37 unter Verweisung auf BGH, Beschluss vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 2003 – 1 StR 302/03). Denn Umstände, die die Schuld erhöhen, können dann zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Schuldfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 1 StR 105/13). Über die fakultative Strafrahmenverschiebung entscheidet der Tatrichter aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung ist die Entscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung nur eingeschränkt zugänglich; insoweit steht dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37).

6

Somit rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats der Umstand der selbst verschuldeten Trunkenheit des Täters eine Versagung der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht, wenn sich nicht zugleich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge zu verantwortender Trunkenheit erhöht hat. Hierfür genügt etwa das Wissen des Täters, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt, aber trotzdem Alkohol trinkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 2013 – 1 StR 105/13 und vom 25. März 2014 – 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238; vgl. auch Senat, Urteile vom 16. September 2004 – 1 StR 233/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 36, vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78 und vom 6. Mai 1993 – 1 StR 136/93, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; Beschluss vom 2. März 1993 – 1 StR 26/93, StV 1993, 421; Urteile vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 574/92 und vom 15. Dezember 1987 – 1 StR 498/87, BGHSt 35, 143). Einschlägiger Vorverurteilungen bedarf es jedoch nicht (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37).

7

3. An dieser Rechtsprechung, die an den Beschluss des 5. Strafsenats vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239 anknüpft, hält der Senat fest. Den Ausführungen des 5. Strafsenats in der genannten Entscheidung schließt sich der Senat an.

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