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BGH·1 ARs 20/16·27.07.2017

BGH: Berücksichtigung von Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) bei Strafzumessung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden 2. Strafsenats zu, dass bei vorsätzlichen Tötungsdelikten die Feststellung von Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. Entscheidend ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist. Das Tatgericht muss in den Urteilsgründen Vorstellungen und Ziele des Täters darstellen und bewerten. Eine undifferenzierte Berücksichtigung kann rechtsfehlerhaft sein.

Ausgang: Senat stimmt zu, dass Tötungsabsicht strafschärfend berücksichtigt werden kann; Tatgericht muss Vorstellungen/Ziele und höhere Tatschuld prüfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

2

Voraussetzung der strafschärfenden Berücksichtigung der Tötungsabsicht ist, dass dem Täter aufgrund seiner Handlungsweise eine höhere Tatschuld zukommt, etwa durch besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Stärke des verbrecherischen Willens.

3

Das Tatgericht hat in den Urteilsgründen die Vorstellungen und Ziele des Täters darzulegen und zu bewerten, ob daraus eine höhere Tatschuld folgt; ergibt sich dies, steht der Berücksichtigung der Tötungsabsicht nach § 46 Abs. 3 StGB nichts entgegen.

4

Eine undifferenzierte oder pauschale Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes ohne Prüfung der tatsächlichen Tatschuld kommt als Rechtsfehler in Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

nachgehend BGH, 10. Januar 2018, Az: 2 StR 150/15, Urteil

Tenor

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann.

Gründe

1

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden 2. Strafsenats grundsätzlich zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. Die im Anfrageverfahren formulierte Fragestellung lässt jedoch offen, ob im Einzelfall die strafschärfende Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes in Form des dolus directus 1. Grades bei undifferenzierter Betrachtungsweise nicht auch rechtsfehlerhaft sein kann.

2

Entscheidend für die strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsabsicht ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist, sei es im Sinne einer besonders verwerflichen Gesinnung oder einer besonderen Stärke des verbrecherischen Willens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2016 - 2 StR 150/15, Tz. 27 und vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). Das Tatgericht hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist. Ist dies der Fall, bestehen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB keine Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform der Tötungsabsicht. Insoweit und unter dieser Maßgabe hält der Senat an etwaiger entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht mehr fest.

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