Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführes wegen Bankrotts
KI-Zusammenfassung
Der BGH stimmt der Rechtsauffassung des 3. Strafsenats zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. Er stellt klar, dass ein GmbH-Geschäftsführer sich wegen Bankrotts (§ 283 StGB) strafbar macht, wenn er bei drohender Zahlungsunfähigkeit Vermögensbestandteile beiseite schafft, auch wenn dies nicht im Interesse der Gesellschaft geschieht. Zur Abgrenzung zu Untreue und Eigentumsdelikten ist auf die Vermögensgefährdung der Gläubigermasse abzustellen.
Ausgang: Senat schließt sich Rechtsauffassung des 3. Strafsenats an und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf
Abstrakte Rechtssätze
Schafft ein Geschäftsführer einer GmbH bei drohender Zahlungsunfähigkeit Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, erfüllt dies den Tatbestand des Bankrotts (§ 283 StGB), auch wenn er nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.
Bei der Abgrenzung des Bankrotttatbestands zu anderen Vermögensdelikten ist auf die Schädigung der Gläubigermasse und nicht auf die subjektive Interessenslage des Vertreters abzustellen.
Die sog. ‚Interessentheorie‘ ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotts bei Vertretern von Handelsgesellschaften nicht maßgeblich, wenn ihre Anwendung zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung und einer Einschränkung des Schutzzwecks des Insolvenzstrafrechts führt.
Zur Abgrenzung zwischen den Insolvenzstraftatbeständen (§§ 283 ff. StGB) und Delikten wie der Untreue (§ 266 StGB) ist auf die funktionale Wirkungsweise des Verhaltens für die Gläubigermasse und die damit verbundenen Vermögensnachteile abzustellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. September 2011, Az: 3 StR 118/11, Beschluss
nachgehend BGH, 15. Mai 2012, Az: 3 StR 118/11, Beschluss
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
1. Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden (Beschluss vom 15. September 2011 - 3 StR 118/11):
Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
2. Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der „Interessentheorie“ sprechen könnten (BGH NStZ 2009, 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei Anwendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die Anwendung der „Interessenformel“ zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigenden und damit in der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nachteil von Handelsgesellschaften führt (vgl. Radtke, GmbHR 2009, 875), hatte auch der 1. Strafsenat schon damals Bedenken gegen die weitere Anwendung der „Interessenformel“ zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handelsgesellschaften. Er neigte ebenfalls dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen. Mit Beschluss vom 1. September 2009 im Verfahren 1 StR 301/09 hat der 1. Strafsenat dies klar zum Ausdruck gebracht. Ein Anfrageverfahren kam damals mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht in Betracht.
Der 1. Strafsenat teilt die Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
| Nack | Graf | Sander | |||
| Wahl | Jäger |