Selbständiges Einziehungsverfahren: Antrag auf Einziehung des durch eine verjährte Erwerbstat erlangten Wertes von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Einziehung von Werten aus verjährten Erwerbstaten. Eine Einziehung nach §76a Abs.2 StGB setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft im selbständigen Verfahren einen Antrag nach §435 StPO stellt. Wird die Erwerbstat erst nach Anklage für verjährt erkannt, kann die StA in der Hauptverhandlung den Antrag stellen, um Verfahrensfairness zu wahren. Eine gesonderte schriftliche Begründung ist wegen der bereits zugelassenen Anklage nicht erforderlich; §435 Abs.4 StPO hebt das Antragserfordernis nicht auf.
Ausgang: Senat erklärt, dass er an seiner Rechtsprechung festhält; das Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft nach §435 StPO bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes nach §76a Abs.2 StGB setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft im selbständigen Verfahren einen Antrag stellt, der den Anforderungen des §435 StPO entspricht.
Stellt sich nach Anklageerhebung heraus, dass die Erwerbstat verjährt ist, kann die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung einen Antrag nach §435 Abs.1 StPO stellen, damit die betroffene Person ihre Verteidigung ausrichten kann.
Für die Erfüllung der inhaltlichen Erfordernisse des §435 Abs.2 StPO genügt die Antragstellung der Staatsanwaltschaft; eine gesonderte schriftliche Begründung ist nicht erforderlich, sofern die Anklage bereits zugelassen ist.
Die Ergänzung in §435 Abs.4 StPO erweitert die Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft, beseitigt aber nicht das grundsätzlich weiter geltende Antragserfordernis des §435 Abs.1 StPO.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 21. Februar 2019, Az: 13 KLs 143 Js 38100/10, Urteil
Tenor
Auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. August 2021 – 3 StR 474/19 – erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung festhält.
Gründe
Nach der gesetzlichen Konzeption kann der durch eine verjährte Straftat erlangte Wert von Taterträgen nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB (nur) dann eingezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Ermessens einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren stellt, der den Anforderungen des § 435 StPO entspricht. In Fällen, in denen sich – nach Anklageerhebung – im durchgeführten subjektiven Verfahren herausstellt, dass die Erwerbstat verjährt ist, ist es ohne weiteres möglich, dass die Staatsanwaltschaft einen expliziten Antrag nach § 435 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung anbringt, dass hinsichtlich der verjährten Erwerbstat eine Einziehung im selbständigen Verfahren erfolgen soll. Ein solches Prozedere gebietet insbesondere auch die Verfahrensfairness, damit der Prozessbeteiligte, der von einer Einziehungsentscheidung betroffen wäre, seine Rechtsverteidigung hierauf einstellen kann.
Praktibilitätserwägungen stehen einer demnach zu fordernden Antragsstellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Denn diese allein ist bereits ausreichend, um den inhaltlichen Erfordernissen des § 435 Abs. 2 StPO zu genügen. Einer gesonderten schriftlichen Begründung des Antrags bedarf es mit Blick auf die bereits zum Hauptverfahren zugelassene Anklage nicht (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 435 Rn. 19).
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das in § 435 Abs. 1 StPO statuierte Antragserfordernis als entbehrlich angesehen hat, wenn vom subjektiven Verfahren hinsichtlich der durch eine verjährte Erwerbstat erlangte Wert von Taterträgen in ein (teilweises) selbständiges Verfahren übergegangen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Grundkonzeption unverändert gelassen und mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in § 435 Abs. 4 StPO lediglich eine Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zur Feststellung erlangter inkriminierter Vermögenswerte vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 109 f.).
| Raum | Fischer | Hohoff | |||
| Bellay | Bär |