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BGH·1 ARs 13/19·03.09.2019

Vereinbarkeit: Rechtsprechung des 1. Strafsenats steht geplanter Entscheidung des 5. Senats nicht entgegen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtGerichtsorganisationSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 5. Strafsenat des BGH beabsichtigt eine Entscheidung und erkundigt sich nach der Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats. Der Senat stellt fest, dass keine entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Strafsenats erkennbar ist. Damit steht der beabsichtigten Entscheidung aus Sicht des Gerichts nichts entgegen.

Ausgang: Feststellung, dass die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats nicht entgegensteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsprechung eines anderen Strafsenats steht einer beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, wenn keine entgegenstehende, verbindliche Rechtsauffassung erkennbar ist.

2

Bei Anfragen zur Vereinbarkeit ist auf die konkret erkennbaren Rechtsgrundsätze abzustellen; bloße Überschneidungen rechtlicher Erwägungen begründen noch kein Entgegenstehen.

3

Eine Anfrage zur Vereinbarkeit zwischen verschiedenen Senate begründet keine bindende Vorrangwirkung, sofern keine eindeutige Konfliktlage vorliegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Mai 2019, Az: 5 StR 146/19, Beschluss

nachgehend BGH, 21. Juli 2020, Az: 5 StR 146/19, Beschluss

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundgerichtshofs nicht entgegen.

Raum Bellay Cirener Hohoff Leplow