Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
KI-Zusammenfassung
Der 1. Strafsenat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden 5. Strafsenats zu und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Kernentscheidung ist, dass der Zweifelssatz einer Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 Abs. 1 oder 2 StGB nicht entgegensteht, auch wenn ein fortbestehender Verdacht der Beteiligung an der geplanten Tat besteht. Die Senate klären damit die einheitliche Rechtsauffassung.
Ausgang: 1. Strafsenat stimmt der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf
Abstrakte Rechtssätze
Der Zweifelssatz steht einer Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 Abs. 1 oder 2 StGB nicht entgegen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung ein fortbestehender Verdacht der Beteiligung an der geplanten Tat besteht.
Für die Prüfung der Strafbarkeit wegen Nichtanzeige ist die Feststellung der für dieses Unterlassungsdelikt relevanten tatsächlichen Voraussetzungen und der Schuld getrennt von der Bewertung einer etwaigen Beteiligung an der geplanten Haupttat vorzunehmen.
Der Bundesgerichtshof kann durch Senatsanfrage divergierende Senatsrechtsprechung aufgeben und eine einheitliche Rechtsauffassung herstellen, sofern dies zur Rechtsfortbildung geboten ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Januar 2010, Az: 5 StR 464/09, Beschluss
nachgehend BGH, 19. Mai 2010, Az: 5 StR 464/09, Urteil
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
| Nack | Hebenstreit | Sander | |||
| Rothfuß | Elf |