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BFH·XI S 24/10·14.10.2010

Zur Darlegung der Voraussetzungen einer Anhörungsrüge

VerfahrensrechtKostenrechtProzessrecht der FinanzgerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rügeführerin erhebt Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zentrale Frage ist, ob sie nach §133a Abs.2 Satz 5 FGO schlüssig darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde. Der BFH verwirft die Rüge als unzulässig, weil die Vorbringen pauschal bleiben und keine konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung des Senatsbeschlusses enthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §135 FGO; es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

Ausgang: Anhörungsrüge wegen mangelnder Substantiierung der Gehörsverletzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig und substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat und woraus sich dies folgern lässt.

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Pauschale Behauptungen einer Gehörsverletzung und die bloße Wiederholung der eigenen Auffassung genügen den Darlegungspflichten der Anhörungsrüge nicht.

3

Die bloße Behauptung, ein Revisions- oder Überprüfungsgericht nehme frühere Einwendungen nicht zur Kenntnis, ersetzt keine konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

4

Bei unzulässiger Anhörungsrüge kann das Gericht nach §135 Abs.1 FGO Gerichtskosten festsetzen; nach dem Kostenverzeichnis zum GKG fällt insoweit die einschlägige Festgebühr (Nr. 6400) an.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 133a FGO§ 133a Abs 2 S 5 FGO§ 135 Abs 1 FGO§ 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6400 GKG vom 09.12.2004§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 30. Juni 2010, Az: XI B 84/09, Beschluss

Leitsatz

NV: Mit dem Vorbringen, vom BFH werde nicht zur Kenntnis genommen, dass bereits das FG das rechtliche Gehör verletzt habe, werden die Voraussetzungen eines Gehörsverstoßes nicht substantiiert dargelegt .

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 XI B 84/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. August 2009 5 K 254/07 als unzulässig verworfen.

2

Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wendet sich die Rügeführerin gegen den vorgenannten Senatsbeschluss. Sie macht geltend, bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde sei das Versagen rechtlichen Gehörs gerügt worden. In dem Beschluss des Senats, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden sei, würden dieses Recht und ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Im Wesentlichen bringt sie unter Bezug auf das finanzgerichtliche Verfahren vor, die Begründungen im angefochtenen Urteil des FG seien nie Gegenstand einer vorherigen Erörterung gewesen. Sie habe zu Auffassungen des FG nicht Stellung nehmen können.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Anhörungsrüge führt nicht zum Erfolg.

4

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht.

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Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren XI B 84/09 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint, folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N., und vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299, m.w.N.).

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Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Rügeführerin erschöpfen sich im Kern in einer erneuten Darlegung ihrer Auffassung, dass das rechtliche Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG verletzt worden sei. Soweit die Rügeführerin darüber hinaus in pauschaler Form behauptet, im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 werde eben dieses Recht nicht zur Kenntnis genommen, geht sie mit keinem Wort auf die Begründung des vorgenannten Beschlusses ein. Ein Gehörsverstoß i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG wird mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.