(Ruhen des Verfahrens bei gerügter Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 EStG - Keine Kostenentscheidung bei Anordnung der Verfahrensruhe)
KI-Zusammenfassung
Die Revisionsklägerin beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 9-14/14 ruhen zu lassen; die Revisionsbeklagte stimmt zu. Der BFH hält das Ruhen für zweckmäßig, weil in den Normenkontrollverfahren die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG und damit eine entscheidungserhebliche Vorschrift geprüft wird. Eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen.
Ausgang: Antrag auf Ruhen des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 9-14/14 stattgegeben; keine Kostenentscheidung getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Rügt die Revision die Verfassungswidrigkeit einer für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Norm und beantragen beide Beteiligten das Ruhen, kann das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in entsprechenden Normenkontrollverfahren ruhen lassen.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kann auf § 155 Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung gestützt werden.
Ein Ruhen des Verfahrens ist insbesondere dann geboten, wenn in anhängigen Normenkontrollverfahren die Verfassungsmäßigkeit derselben gesetzlichen Vorschrift geprüft wird und die Entscheidung hierüber für die Rechtsfolge im Ausgangsverfahren maßgeblich sein kann.
Bei Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist grundsätzlich keine Kostenentscheidung zu treffen.
Vorinstanzen
nachgehend BFH, 11. Juni 2024, Az: III R 22/23 (III R 47/14), Beschluss
nachgehend BFH, 10. Juli 2024, Az: III R 18/24, Beschluss
Leitsatz
NV: Wird in einem Revisionsverfahren gerügt, § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG sei verfassungswidrig, erscheint es zweckmäßig, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 9-14/14 ruhen zu lassen, wenn beide Beteiligte das Ruhen des Verfahrens beantragt haben und die Vorschrift entscheidungserheblich ist .
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 hat die Klägerin und Revisionsklägerin beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 9-14/14 ruhen zu lassen. Die Beklagte und Revisionsbeklagte hat unter dem 28. April 2014 mitgeteilt, dass sie mit einem Ruhen einverstanden ist.
Entscheidungsgründe
II. Die Entscheidung beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.
1. Das von den Beteiligten beantragte Ruhen des Verfahrens ist zweckmäßig, weil Gegenstand der Normenkontrollverfahren 2 BvL 9-14/14 die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG ist, nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer --abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus-- teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat (vgl. dazu die Angaben in juris und in der Anhängigkeitsliste des Bundesfinanzhofs --BFH--, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de). Diese Vorschrift ist auch im Streitfall entscheidungserheblich.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 54/03, BFH/NV 2008, 66).