Divergenz Anfrage zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters
KI-Zusammenfassung
Der XI. Senat des BFH hat angefragt, ob der V. Senat von seiner früheren Rechtsprechung (Urteil V R 16/06) abweichen würde. Streitgegenstand ist, ob ein Gesellschafter, der einen Teil des Mandantenstamms erwirbt, um ihn unentgeltlich einer von ihm gegründeten GbR zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Grundlage der Anfrage ist die EuGH‑Entscheidung C-280/10 (Polski Trawertyn), die nach Ansicht des XI. Senats die frühere BFH‑Rechtsprechung überholt hat. Das Finanzamt hat eine mündliche Verhandlung beantragt.
Ausgang: Senat richtet Divergenzanfrage an den V. Senat und regt an, die frühere BFH‑Rechtsprechung wegen der EuGH‑Entscheidung C‑280/10 zu überdenken.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erwerb eines Mandantenstamms durch einen Gesellschafter, der diesen ausschließlich erwirbt, um ihn einer von ihm gegründeten Gesellschaft unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, kann zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb berechtigen.
Entscheidungen des EuGH (z. B. C‑280/10) können die nationale Bewertung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs ändern und damit frühere nationale Rechtsprechung überholen.
Ein Senat des BFH kann eine Divergenzanfrage an einen anderen Senat richten, wenn er davon ausgeht, dessen bisherige Rechtsprechung sei durch nachfolgende höchstrichterliche Entscheidungen nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Nach Ergehen eines Gerichtsbescheids kann die Partei (hier: das Finanzamt) fristgerecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.
Vorinstanzen
nachgehend BFH, 6. Dezember 2012, Az: V ER-S 2/12, Beschluss
nachgehend BFH, 20. Februar 2013, Az: XI R 26/10, EuGH-Vorlage
Leitsatz
NV: Es wird beim V. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob er einer Abweichung von seiner Rechtsprechung in dem Urteil vom 6. September 2007 V R 16/06 (BFH/NV 2008, 170, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 840) zustimmt.
Gründe
Der Senat hat im Rahmen eines Gerichtsbescheides entschieden, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstamms ausschließlich zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer von ihm neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann. Die Rechtsauffassung des Senats beruht auf einer Übertragung der vom Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- in seinem Urteil vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 461 mit Anm. Klenk) aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall (vgl. dazu auch Stadie, UR 2012, 337)
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat nach Ergehen des Gerichtsbescheides fristgerecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsauffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 6. September 2007 V R 16/06 (BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) nach der bezeichneten EuGH-Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten werden kann und insoweit überholt ist. Er fragt deshalb zur Klarstellung vorsorglich an, ob der V. Senat einer Abweichung von dieser Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) zustimmt.