(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8.9.2010 XI R 15/08 - Besteuerung im Abzugsverfahren bei im Ausland ansässigem Unternehmer, hier Haftungsvoraussetzungen für Umsatzsteuer)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid des Finanzamts für von einem im Ausland ansässigen Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer. Das Finanzgericht verneinte eine Zweigniederlassung im Inland allein mit Verweis auf fehlende Handelsregistereintragung. Der BFH hebt die Entscheidung auf und verweist zurück, weil die Nichteintragung nicht ohne weitere Tatsachenindizien entscheidend sein darf. Das FG hat die tatsächlichen Verhältnisse näher festzustellen.
Ausgang: Revision stattgegeben; Sache an das Finanzgericht zur erneuten Feststellung der Zweigniederlassung und Haftungsvoraussetzungen zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Nichteintragung einer vermeintlichen Zweigniederlassung im Handelsregister schließt das Vorliegen einer Zweigniederlassung im Inland nicht aus und darf nicht allein zur Abweisung eines Haftungsanspruchs führen.
Hat das Finanzgericht seine Entscheidung über das Vorliegen einer Zweigniederlassung ausschließlich auf das Fehlen einer Handelsregistereintragung gestützt, genügt dies nicht einer rechtserheblichen Prüfung und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung.
Zur Beurteilung der Haftung eines Leistungsempfängers für Umsatzsteuerschulden eines im Ausland ansässigen Unternehmers sind die tatsächlichen Umstände (z. B. Betriebsstätte, örtliche Zuordnung von Geschäftsräumen, Eintragungstatbestände) umfassend aufzuklären.
Ein Haftungsbescheid nach den einschlägigen Vorschriften der UStDV setzt eine konkrete Feststellung der Haftungsvoraussetzungen voraus; bei Zweifeln an diesen Voraussetzungen obliegt dem Gericht eine erneute Feststellung der tatsächlichen Grundlagen.
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 18. Oktober 2006, Az: 10 K 616/03, Urteil
nachgehend FG Köln, 22. September 2011, Az: 10 K 906/11, Urteil
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund mehrfacher Umwandlungen Rechtsnachfolgerin der X-GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH bezog in den Streitjahren 1997 und 1998 Werklieferungen der I, einer Kapitalgesellschaft polnischen Rechts. Ihre Geschäftsleitung und Sitz befanden sich in Polen. Generalbevollmächtigter der I in Deutschland war ein Herr F.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass I im Ausland ansässig sei. Er erließ unter dem Datum des 29. April 2002 gegenüber der Klägerin einen auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) in der in den Streitjahren geltenden Fassung gestützten Haftungsbescheid wegen von I geschuldeter Umsatzsteuer der Streitjahre 1997 und 1998.
In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Haftungsschuld herab. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg. Das FA war der Ansicht, eine Zweigniederlassung i.S. des § 51 Abs. 3 UStDV liege mangels Eintragung im Handelsregister nicht vor. Es sei nicht einmal ein Antrag auf Eintragung gestellt worden. Darüber hinaus sei unklar, ob die von I angegebenen Örtlichkeiten ihr überhaupt zuzurechnen seien.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es auf sein Urteil vom selben Tage in dem Verfahren 10 K 614/03, von dem es eine Ablichtung beifügte.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, I habe im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung seien erfüllt. Außerdem sei das beklagte FA nicht zuständig gewesen und der Erlass des im Ermessen des FA liegenden Haftungsbescheids damit unwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Klägerin auf die --in Kopie beigefügte-- Revisionsbegründung in dem Revisionsverfahren XI R 15/08, das das Urteil des FG Köln in dem Verfahren 10 K 614/03 betrifft.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil und den Haftungsbescheid aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat bei seiner Entscheidung, I habe keine Zweigstelle im Inland unterhalten, zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, dass die Errichtung einer Zweigstelle nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei und I sich auch nicht um eine Eintragung bemüht habe.
Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8.9.2010 in dem Verfahren XI R 15/08.