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BFH·XI B 91/10·11.07.2011

Einfache Beiladung eines ehemaligen Geschäftsführers einer insolventen GmbH

SteuerrechtFinanzgerichtsverfahrenHaftung des GeschäftsführersAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ehemalige Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH wandte sich mit Beschwerde gegen seine Beiladung im Umsatzsteuerstreit der GmbH. Zentral war, ob das Finanzgericht zu Recht nach § 60 Abs. 1 FGO beigetreten hat. Der BFH bestätigt die Zulässigkeit der Beiladung, da eine Haftung des Beigeladenen für Umsatzsteuerschulden in Betracht kommt und keine Ermessensfehler vorliegen. Pauschale Behauptungen (Ausgleich, Verjährung) sind nicht ausreichend substantiiert.

Ausgang: Beschwerde des ehemaligen Geschäftsführers gegen Beiladung im Umsatzsteuerstreit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Abs. 1 FGO berechtigt das Finanzgericht, Dritte beizuladen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere Personen, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

2

Eine Beiladung ist zulässig, wenn eine Haftung des Beizuladenden für die streitigen Steuerschulden ernsthaft in Betracht kommt; die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen nicht, wenn sie dies substanziiert dargelegt hat.

3

Ist der Beigeladene nicht Liquidator der Gesellschaft, steht ihm nicht bereits in dieser Eigenschaft ausreichend Gelegenheit zu, auf das Klageverfahren Einfluss zu nehmen, sodass die Beiladung nicht allein deswegen ausgeschlossen ist.

4

Pauschale und nicht nachgewiesene Behauptungen des Beigeladenen, etwa über angeblich ausgeglichene Steuerforderungen oder Verjährungseinwendungen, genügen nicht, um die Beiladung zu verhindern; es bedarf näherer Substantiierung oder Nachweise.

Relevante Normen
§ 60 Abs 1 FGO§ 60 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. September 2010, Az: 6 K 1747/09, Beschluss

Leitsatz

NV: Das FG kann einen ehemaligen Geschäftsführer einer mittlerweile insolventen GmbH, der nicht deren Liquidator ist, zum Rechtsstreit der GmbH wegen deren Umsatzsteuerschulden beiladen .

Gründe

1

1. Nach § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Finanzgericht (FG) von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

2

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, wie das FG zutreffend in seinem Beschluss dargelegt hat. Es kommt eine Haftung des Beigeladenen als ehemaliger Geschäftsführer der mittlerweile insolventen … GmbH wegen deren Umsatzsteuerschulden in Betracht. Ermessensfehler des FG sind nicht erkennbar.

3

Der Beigeladene ist nicht Liquidator der GmbH. Er hat also nicht bereits in dieser Eigenschaft ausreichend Gelegenheit, auf das Klageverfahren Einfluss zu nehmen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juli 1997 V B 121/96, BFH/NV 1998, 48; vom 22. Januar 2002 V B 138/01, BFH/NV 2002, 672).

4

Der Beigeladene hat mit seiner Beschwerde lediglich pauschal behauptet, "bereits im Strafverfahren die diesbezüglich festgestellten Steuernachteile ausgeglichen" zu haben; dafür fehlt sowohl eine nähere Substantiierung als auch ein Nachweis. Dasselbe gilt für seinen Einwand der Verjährung.

5

Soweit der Beigeladene "hilfsweise bereits an dieser Stelle um Akteneinsicht durch Überlassung der Verfahrensakten ersucht" hat, hat er von der ihm mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 13. Oktober 2010 angebotenen Möglichkeit, die Akten an das nächstgelegene Amtsgericht oder ein Finanzamt seiner Wahl zur dortigen Akteneinsicht weiterzuleiten, keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen ist weder dargelegt noch erkennbar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Akteneinsicht geeignet sein kann, der Rechtsschutzgewährung des Beigeladenen (bereits) für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu dienen.