Zur Untätigkeitsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Finanzgericht Hamburg, um eine Entscheidung im Verfahren 2 K 169/17 zu erzwingen. Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil das Verfahren in der Hauptsache als erledigt erklärt und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen war. Zudem ist nach §128 FGO mit der Beschwerde kein Tätigwerden des Gerichts erzwingbar. Eine Umdeutung als Entschädigungsklage scheiterte am fehlenden Antrag.
Ausgang: Untätigkeitsbeschwerde gegen das FG als unzulässig verworfen, da Rechtsschutzbedürfnis entfällt und §128 FGO kein Erzwingen gerichtlichen Tätigwerdens erlaubt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §128 Abs.1 FGO ist nur gegen bereits ergangene Entscheidungen des Finanzgerichts zulässig; mit ihr kann nicht das Tätigwerden des Gerichts erzwungen werden.
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, etwa weil die Parteien das Verfahren in der Hauptsache als erledigt erklärt haben, ist die Untätigkeitsbeschwerde unzulässig.
§133a FGO gewährt keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge; entsprechende Beschwerdebefugnisse sind durch §133a Abs.4 Satz3 FGO ausgeschlossen.
Eine Eingangsfassung der Beschwerde ist nur dann als Entschädigungsklage auszulegen, wenn der Beschwerdeführer einen entsprechenden Entschädigungsantrag stellt; bloße Bezugnahme auf §198 GVG genügt nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Hamburg, 27. Juni 2022, Az: 2 K 169/17, Beschluss
nachgehend BFH, 29. Mai 2024, Az: XI S 3/24, Beschluss
Leitsatz
NV: Mit einer Untätigkeitsbeschwerde kann ein Tätigwerden des FG nicht erzwungen werden (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 27.06.2022 - 2 K 169/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Beschwerde gegen die Untätigkeit des Finanzgerichts (FG) im Verfahren 2 K 169/17 erhoben hat, ist diese schon deshalb unzulässig, weil die Beteiligten nach Mitteilung des FG vom 01.11.2022 den Rechtsstreit im Verfahren 2 K 169/17 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Eine weitere Tätigkeit des FG im Verfahren 2 K 169/17 wird (auch) von der Klägerin nicht mehr gewünscht, wodurch für die vorliegende Beschwerde das in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.08.2018 - X S 23/18, BFH/NV 2019, 35) entfallen ist. Soweit die Klägerin ihre Beschwerde, das FG zur Tätigkeit anzuhalten, gleichwohl aufrecht erhält und weiter beantragt, der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben, ist dies unzulässig.
II.
Unabhängig davon war aber auch schon die ursprüngliche "Beschwerde wegen fehlender Gerichtsentscheidung" nicht statthaft.
1. Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das FG ist nicht statthaft, da nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die bereits ergangen sind, mit der Beschwerde anfechtbar sind, soweit diese nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossen ist. Mit der Beschwerde kann daher ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.01.1967 - VI B 30/66, BFHE 88, 108, BStBl III 1967, 292; vom 11.08.1989 - VIII B 74/89, BFH/NV 1990, 305; vom 28.10.1992 - X B 68/92, BFH/NV 1993, 372; vom 30.06.2000 - VII K 1/00, BFH/NV 2000, 1490; vom 30.01.2004 - V B 217/03, BFH/NV 2004, 802; vom 24.05.2006 - VII S 12/06, juris). Im Wiederaufnahmeverfahren gilt gemäß § 134 FGO i.V.m. § 591 der Zivilprozessordnung in Bezug auf Rechtsmittel dasselbe wie im ursprünglichen Verfahren, worauf die Klägerin im BFH-Beschluss vom 01.09.2022 - VII B 79/22 hingewiesen worden ist.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 27.06.2022 - 2 K 169/17 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge, den die Klägerin gleichfalls mit ihrer Beschwerde angreift, ist nicht statthaft, da § 133a FGO eine solche Beschwerde nicht vorsieht (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO; BFH-Beschluss vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391, Rz 12, m.w.N.). Darauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen.
3. Eine Auslegung der Beschwerde als --zulässigerweise vor Abschluss des Verfahrens 2 K 169/17 erhobene-- Entschädigungsklage (vgl. dazu BFH-Urteil vom 06.06.2018 - X K 2/16, BFH/NV 2018, 1149, Rz 26 ff.) kommt nicht in Betracht, worauf die Klägerin mit Schreiben des BFH vom 06.07.2022 hingewiesen worden ist; denn die Klägerin hat zwar in ihrer Beschwerde auf § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hingewiesen, aber keine Entschädigungszahlung beantragt. Die Klägerin hat auf den Hinweis auch nicht geltend gemacht, es liege eine Entschädigungsklage vor, sondern erklärt, der BFH müsse sich mit der Beschwerde gemäß § 128 FGO auseinandersetzen.
4. Eine außerordentliche Beschwerde wegen Untätigkeit kommt vor dem Hintergrund der Einführung der Entschädigungsklage (sogenannte Kompensationslösung) nicht in Betracht; ihr ist dadurch der Boden entzogen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012 - VIII ZB 49/12, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 385, Rz 5).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.