Anforderungen an die Rüge, das FG habe zu Unrecht einen Zeugen nicht vernommen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, das FG habe den Zeugen X zu Kaufpreisminderung, Provision und Rückstellung nicht vernommen. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Rüge nicht nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO substantiiert dargelegt wurde. Es fehlen genaue Fundstellen, Darlegungen zum Beweisthema und zum erwarteten Ergebnis sowie ein Vortrag, dass die Unterlassung vor dem FG gerügt oder unrügbar war. Materielle Angriffe auf die Vorentscheidung rechtfertigen die Revisionszulassung nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels substantiierten Vortrags zur unterbliebenen Zeugenvernehmung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wird gerügt, das Finanzgericht habe einen Beweisantrag übergangen, ist konkret darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema nicht erhoben wurden und an welchen genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum/Seitenzahl, Terminprotokoll) dies vermerkt ist.
Die Beschwerde muss das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und darlegen, inwiefern das Urteil der Vorinstanz aufgrund der unterbliebenen Beweisaufnahme sachlich-rechtlich beruht, damit die Rüge nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO hinreichend substantiiert ist.
Bei der Rüge der Nichtvernehmung eines Zeugen, deren Beachtung vom Betroffenen entbehrlich sein kann, ist zusätzlich vorzutragen, dass der Verstoß bereits in der Vorinstanz gerügt wurde oder aus entschuldbaren Gründen eine Rüge vor dem Finanzgericht nicht möglich war.
Angriffe, die im Wesentlichen die materielle Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung in Frage stellen (z. B. Behauptung, bestimmte Positionen seien unberücksichtigt geblieben), rechtfertigen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 23. Oktober 2024, Az: 2 K 875/20, Urteil
Leitsatz
NV: Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantrag übergangen, so ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23.10.2024 - 2 K 875/20 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler, dass das Finanzgericht (FG) den Zeugen X nicht zu der Kaufpreisminderung in Höhe von … €, der Provision in Höhe von … € und der Rückstellung in Höhe von … € nicht angehört habe, nicht im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.12.2010 - V B 78/09, BFH/NV 2011, 622, Rz 10; vom 07.03.2023 - VI B 4/22, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2023, 669, Rz 16, m.w.N.). Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, wie dies bei der Nichtvernehmung eines Zeugen der Fall ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.12.2016 - XI B 57/16, BFH/NV 2017, 599, Rz 19; vom 25.10.2023 - XI B 25/23, BFH/NV 2024, 30, Rz 11), muss ein Beschwerdeführer außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.08.2000 - VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, unter 1.; vom 05.12.2013 - XI B 1/13, BFH/NV 2014, 547, Rz 9; vom 11.08.2023 - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 33; vom 14.02.2024 - VIII B 108/22, BFH/NV 2024, 524, Rz 14).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin rügt zwar die Nichtvernehmung des Zeugen X. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.10.2024 hat sich die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung "auf den Beweisantritt bezüglich des Zeugen X" bezogen. Selbst wenn man darin einen Beweisantrag sähe, haben die Vertreter danach einen Sachantrag gestellt und die Nichtvernehmung des Zeugen nicht gerügt, obwohl das FG Herrn X nicht als Zeugen geladen hat. Weshalb sie an einer entsprechenden Rüge gehindert oder diese entbehrlich gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Außerdem fehlen die Angaben, an welcher Stelle die Beweismittel und Beweisthemen vor der mündlichen Verhandlung angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.
2. Mit der Rüge, das FG habe die Positionen Kaufpreisminderung, Provision und Rückstellung nicht berücksichtigt, stellt die Klägerin die materielle Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung in Frage. Ein dahin gehendes Vorbringen vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 29.04.2020 - XI B 113/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz 20; vom 07.03.2025 - XI B 25/24, BFH/NV 2025, 529, Rz 7).
3. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung und der Wiedergabe des Tatbestands ab.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.