Ort der Lieferung bei Umsätzen an Bord eines Schiffes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Auslegung des § 3e UStG und stritt, ob dieser nur Lieferungen erfasst, die zur Mitnahme von Bord bestimmt sind. Der BFH stellt fest, dass § 3e Abs. 1 UStG generell gilt: Bei Lieferungen an Bord während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist der Abgangsort des Schiffes als Lieferort maßgeblich. Gesetzeswortlaut, Zweck und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der RL stützen diese Auslegung, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Auslegung des § 3e UStG als unbegründet abgewiesen; Abgangsort als Ort der Lieferung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Werden Gegenstände an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, gilt der Abgangsort des Schiffes im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung (§ 3e Abs. 1 UStG).
Der Anwendungsbereich des § 3e UStG ist nicht auf Waren beschränkt, die zur Mitnahme von Bord bestimmt sind; der Wortlaut lässt eine derartige Einschränkung nicht zu.
Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der 6. Richtlinie 77/388/EWG steht im Einklang mit § 3e UStG und benennt den Abgangsort des Beförderungsmittels als Ort der Lieferung bei Bordlieferungen.
Zweck und Vereinfachungsabsicht der Regelung sowie einschlägige BFH- und EuGH-Rechtsprechung rechtfertigen eine weite, auf alle an Bord während der Beförderung erfolgenden Lieferungen angewandte Auslegung von § 3e UStG.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Februar 2009, Az: 2 K 446/06, Urteil
Leitsatz
NV: Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt nach § 3e UStG der Abgangsort des Schiffes im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände zur Mitnahme von Bord bestimmt sind .
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, 41, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn die Antwort auf die Frage, ob von § 3e des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) sämtliche Lieferungen erfasst werden, die an Bord von Schiffen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bewirkt werden, oder ob der Anwendungsbereich des § 3e UStG auf Lieferungen von Waren beschränkt ist, die zur Mitnahme von Bord bestimmt sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt nach § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 3e UStG auf Waren zur Mitnahme von Bord beschränken wollte.
Ebenso wenig lässt Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer, auf dem § 3e UStG beruht, eine derartige Einschränkung erkennen. Denn danach gilt als Ort der Lieferung "für den Fall, dass die Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes ... und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, der Abgangsort des Personenbeförderungsmittels".
Dieser Auffassung entspricht die Rechtsprechung des BFH. Danach sind Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in Deutschland beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 30/02, BFHE 212, 180, BStBl II 2007, 139). Die wortlautgemäße Auslegung des § 3e UStG und des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG entspricht auch dem Zweck, eine vereinfachte Besteuerungsregelung zu schaffen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2005 Rs. C-58/04 --Köhler--, Slg. 2005, I-8219, BFH/NV 2006, Beilage 1, 17, Randnr. 22). Vor diesem Hintergrund reicht der Hinweis der Klägerin, dass nach der Auffassung von Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3e Rz 6, die von § 3e UStG erfassten Waren zum Mitnehmen von Bord bestimmt sein müssen, zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.