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BFH·XI B 33/10·28.12.2010

Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtSteuerverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Besteuerung von Umsätzen aus Geldspielgeräten und rügte Fehler in der Umsetzung der 6. Richtlinie. Zentrale Frage war, ob dies die Einspruchsfrist und die Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen beeinflusst. Der BFH hielt die Beschwerde für unbegründet und ließ die Revision nicht zu, wies auf frühere BFH-Rechtsprechung hin.

Ausgang: Beschwerde gegen Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid beginnt mit dessen Bekanntgabe, auch wenn die nationale Vorschrift fehlerhaft die Vorgaben des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG umgesetzt hat.

2

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist nach § 110 AO ist nicht bereits wegen einer fehlerhaften Umsetzung der genannten Richtlinie ohne weitere gewichtige Umstände zu gewähren.

3

Unionsrechtlich besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine auf fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie beruhende Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen bestandskräftig geworden ist oder durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde.

4

Ist eine Rechtsfrage bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, begründet dies keinen Zulassungsgrund für die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ Art 13 Teil B Buchst f EWGRL 388/77§ 4 Nr 9 Buchst b UStG§ Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 116 Abs. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 26. Februar 2010, Az: 2 K 1226/07, Urteil

Leitsatz

NV: Es ist unionsrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich, eine auf der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht beruhende Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandkräftig geworden ist oder durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt wurde (Rechtsprechung) .

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

a) Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.). Im allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt worden ist (Beschlüsse vom 10. Januar 2003 XI B 80/00, BFH/NV 2003, 898, und vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486). Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden.

3

b) Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls durch das BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 2400) geklärt.

4

aa) Danach beginnt die Einspruchsfrist --trotz der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht-- mit Bekanntgabe des Steuerbescheids. Auch war insoweit keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gemäß § 110 der Abgabenordnung zu gewähren.

5

bb) Es ist ferner geklärt, dass es unionsrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich ist, eine auf der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht beruhende Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist oder durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt wurde. Aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 2 BvR 1321/07 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 60) ergibt sich nichts anderes (vgl. BFH-Urteil in DStR 2010, 2400, unter II.5.c dd).