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BFH·XI B 1/11·07.06.2011

Geltendmachung einer Abweichung des UStG vom Unionsrecht - Fehlende Eignung zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtRechtsmittelrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt, §§ 3 und 13b UStG würden vom Unionsrecht abweichen und beantragt Zulassung der Revision. Das BVerfG verweist auf die Anforderungen des § 115, § 116 Abs. 3 FGO und hält den Vortrag für unzureichend. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil keine konkrete zu klärende Rechtsfrage dargelegt und das FG zur materiellen Rechtslage nicht entschieden hat.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, da Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und materielle Rechtslage vom FG nicht beurteilt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt nach § 115 FGO voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt.

2

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils gemäß § 116 Abs. 3 FGO substantiiert darzulegen.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die lediglich behauptet, nationale Steuervorschriften (z. B. §§ 3, 13b UStG) weichen vom Unionsrecht ab, genügt nicht, wenn sie keine konkrete zu klärende Rechtsfrage oder sonstigen Revisionszulassungsgrund nennt.

4

Aus der Tatsache, dass das Finanzgericht die Klage teils als unzulässig und teils wegen Bestandskraft der Bescheide abgewiesen hat, lässt sich für sich genommen kein Revisionszulassungsgrund ableiten, sofern das FG zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 116 Abs 3 FGO§ 3 UStG 1999§ 13b UStG 1999§ 3 UStG i.V.m. § 13b UStG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. November 2010, Az: 2 K 479/07, Urteil

Leitsatz

NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalte in § 3 und § 13b UStG Festlegungen, die vom Unionsrecht abweichen, ist unzulässig, wenn das FG die Klage teils als unzulässig und teils deshalb abgewiesen hat, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden sind .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (Abs. 2 Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

3

Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden.

4

2. Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

5

Der Kläger behauptet zwar, das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalte in § 3 und § 13b UStG Festlegungen, die von dem Unionsrecht abwichen. Er benennt aber keine zu klärende Rechtsfrage, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts begründen könnte. Die rechtlichen Ausführungen sind darüber hinaus auch deshalb nicht geeignet, eine Zulassung zu begründen, weil das Finanzgericht (FG) die Klage teils als unzulässig und teils deshalb abgewiesen hat, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden seien. Zu der materiellen Rechtslage, mit der sich die Beschwerdebegründung ausschließlich befasst, hat das FG überhaupt nicht Stellung bezogen.